Verfahrensgang

Thüringer LSG (Beschluss vom 12.12.2016; Aktenzeichen L 6 KR 973/16 B ER)

SG Altenburg (Aktenzeichen S 5 KR 1411/16 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2016 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine Behandlung in der Schweiz im Jahre 2015 sowie für die zukünftigen dortigen Behandlungen. Das Thüringer LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 12.12.2016).

Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 27.12.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.12.2016 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und ua geltend gemacht, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein besonderer Vertreter zu bestellen.

II

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Mangels eines eine gesetzliche Verfahrensfrist eröffnenden Rechtsmittels ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

2. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Beteiligte nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG aaO). Gleiches gilt aber auch dann, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es schon nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht, die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448940

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