Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. November 2016 - L 3 AS 103/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.
Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zustehenden Unterkunftskosten. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG Schleswig vom 9.7.2014, Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 11.11.2016). Die Kläger haben persönlich mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 22.11.2016 - beim BSG eingegangen am 8.12.2016 - Beschwerden gegen das ihnen am 19.11.2016 zugestellte Urteil des LSG eingelegt. Mit Eingang vom 21.12.2016 haben die Kläger zudem Anträge auf PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben die Erklärungen erst am 21.12.2016 und damit nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 19.12.2016 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt, obwohl sie vom LSG mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH und durch das Schreiben des BSG vom 9.12.2016 ausdrücklich darüber belehrt worden sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von den Klägern persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448685 |