Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Entscheidung vom 23.09.2016; Aktenzeichen L 7 AS 1076/14)

Sächsisches LSG (Entscheidung vom 23.09.2016; Aktenzeichen L 7 AS 1075/14)

SG Dresden (Aktenzeichen S 21 AS 7229/13)

SG Dresden (Aktenzeichen S 21 AS 844/14)

 

Tenor

Die Verfahren B 4 AS 87/16 BH und B 4 AS 88/16 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 87/16 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. September 2016 (L 7 AS 1075/14 und L 7 AS 1076/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

 

Gründe

I

Der nicht mehr familienversicherte Kläger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, verlangt von dem Beklagten den Widerruf der Meldung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1.9.2013 bis 30.4.2014 und darüber hinaus, diese Meldung auch in Zukunft zu unterlassen. Sein Begehren blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheide des SG Dresden vom 23.7.2014; Urteile des Sächsischen LSG vom 23.9.2016). Der Kläger sei während des Leistungsbezugs gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V bzw § 50 Abs 1 S 1 SGB XI versicherungspflichtig; die Meldepflicht des Beklagten ergebe sich aus § 203a SGB V. Für vorbeugenden, also in die Zukunft gerichteten Rechtsschutz bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis.

Für die Durchführung der Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von PKH.

II

Die nach § 113 Abs 1 1. Alt SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge auf PKH sind abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Inhalts der Gerichtsakten erkennbar. Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im Interesse der Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bestehende und im Grundsatz beitragsfreie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verfassungswidrig sein könnte.

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448662

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