Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 11.10.2017; Aktenzeichen L 13 R 335/17)

SG München (Entscheidung vom 10.05.2017; Aktenzeichen S 11 R 311/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 11.12.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.12.2017 gegen das ihm am 30.11.2017 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 11.10.2017 gewandt und ua ausgeführt, er "möchte Beschwerde einreichen gegen eine unterlassene Klärung von Seiten des Sozialgerichtes und des Landessozialgerichtes in München". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 160a Abs 1 S 2 SGG). Diese ist am 2.1.2018 abgelaufen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11520254

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