Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2020 - L 12 AS 1405/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Das Urteil des LSG lässt keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erkennen, die im vorliegenden Verfahren (erneut) klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten. Das BVerfG hat zu dem verfassungsrechtlich garantierten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bereits grundsätzlich (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) und sodann in einem weiteren Beschluss (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) entschieden, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung und die Höhe der Regelbedarfe nicht bestehen. Anhaltspunkte für Fragen grundsätzlicher Bedeutung zur Reichweite der Nachweispflicht in Bezug auf die geltend gemachten Stromkosten für die Nutzung des Elektroradiators bestehen ebenfalls nicht. Vielmehr hat eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit hin allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles zu erfolgen (vgl dazu nur BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, RdNr 22 ff), was voraussetzt, dass die entstehenden Kosten nachgewiesen werden. Ob der erforderliche Nachweis erbracht ist, ist wiederum eine Frage des Einzelfalles.
Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Ein Verfahrensmangel kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG) nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen - hier ausweislich des Sitzungsprotokolls vor dem LSG nicht, auch nicht sinngemäß gestellten - Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Grenzen zulässiger Verfahrensrügen könnte ein Rechtsanwalt auch nicht dadurch umgehen, dass Fragen zum Umfang der Amtsermittlungspflicht oder der freien richterlichen Beweiswürdigung in Fragen grundsätzlicher Bedeutung gekleidet würden. Denn erforderlich wäre zunächst, dass eine Verfahrensrüge ordnungsgemäß bezeichnet werden könnte, die eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht ermöglichen würde (vgl zuletzt BSG vom 15.7.2019 - B 13 R 3/18 B - mwN). An einer entsprechenden Möglichkeit fehlt es nach Durchsicht der Verfahrensakten aber im vorliegenden Fall. Da sich der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG zudem auf die geänderten Anträge des Klägers eingelassen hat (vgl § 99 Abs 1 und 2 SGG), scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verfahrensmangel (Verkennung des Streitgegenstands, § 123 SGG - ursprünglich hatte der Kläger lediglich höhere Regelleistungen als abtrennbaren Streitgegenstand geltend gemacht) aus.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14375245 |