Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Die Zurücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bewirkt den Verlust des Rechtsbehelfs.
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine unzulässige Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision kann in entsprechender Anwendung des SGG § 169 S 3 ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß verworfen werden.
2. Einem Kläger, der nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde keine Möglichkeit mehr zur weiteren Verfolgung des Rechtsstreits hat, muß mangels Erfolgsaussicht das Armenrecht versagt bleiben.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-07-30, § 156 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 165 Fassung: 1953-09-03, § 169 S. 3 Fassung: 1972-05-26, § 167 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 114
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat am 2. Juli 1975 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts (BSG) die Bewilligung des Armenrechts beantragt mit der Begründung, er beabsichtige, gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 25. Juni 1975 Beschwerde einzulegen. Am 25. August 1975 hat ein von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt die Beschwerde erhoben. Sie ist am 3. Oktober 1975 zurückgenommen worden. Der Antrag auf Armenrechtsbewilligung wurde dagegen aufrechterhalten.
Dem vom Kläger persönlich gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts kann nicht entsprochen werden, die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 167 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung). Dies folgt schon daraus, daß der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt den Verlust des Rechtsbehelfs. Das Gesetz trifft hierzu zwar keine ausdrückliche Regelung; die vorbezeichnete Rechtsfolge ergibt sich aber aus der sinngemäßen Anwendung der für das Berufungs- und das Revisionsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften. Nach § 165 SGG sind für die Revision - soweit eine ausdrückliche Regelung fehlt - die Vorschriften über die Berufung entsprechend anzuwenden. Aus diesem Grunde ist in bezug auf das Rechtsmittel der Revision auf § 156 SGG zurückzugreifen. Dort heißt es, daß die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels bewirke. Dasselbe gilt für die Revision, da das SGG insoweit keine anderslautende Vorschrift enthält. Die Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann keiner anderen Beurteilung unterliegen. Durch die Beschwerde soll die Zulassung der Revision erreicht werden. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb nach Auffassung des Senats dem Revisionsverfahren zuzuordnen. Dies folgt auch aus der Einordnung der Vorschriften über die Nichtzulassungsbeschwerde im Unterabschnitt "Revision" des SGG und schließlich daraus, daß das Berufungsgericht der Beschwerde nicht abhelfen kann. Die Entscheidung obliegt vielmehr ohne Einschränkung dem Revisionsgericht (vgl. § 160 a Abs. 4 Satz 1 SGG). Das BSG hat bereits entschieden, daß § 169 Satz 3 SGG auf die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden, die unzulässige Beschwerde also ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden kann (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 15.4.1975 - 5 BKn 1/75 - und vom 19.6.1975 - 12 BJ 24/75 - (SozR 2200, § 160 a Nrn. 1 u. 5)). Der Senat hält es deshalb für richtig, in dem vorliegenden Zusammenhang von denselben Grundsätzen auszugehen, die auch für die Revision selbst gelten. Daraus folgt, daß für den Kläger im Hinblick auf die Rücknahme der Beschwerde keine Möglichkeit mehr besteht, erneut - evtl. nach Bewilligung des Armenrechts - eine zulässige Beschwerde einzulegen.
Fundstellen