Leitsatz (amtlich)
Bei der Anordnung einer Begutachtung durch Sachverständige zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nach SGG § 106 Abs 3 Nr 5 handelt es sich nicht um einen förmlichen Beweisbeschluß iS der ZPO §§ 358 ff. Die Erstattung eines solchen Gutachtens durch einen anderen als den zunächst bestimmten Sachverständigen kann nicht als wesentlicher Verfahrensmangel iS des SGG § 162 Abs 1 Nr 2 gerügt werden.
Leitsatz (redaktionell)
1. Da der Vorsitzende des Senats nach SGG § 155 die ihm nach SGG § 106 obliegenden Aufgaben auf den Berichterstatter übertragen kann, darf der Berichterstatter im Rahmen des SGG § 106 die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen.
Hierbei ist der Vorsitzende oder nach SGG § 155 der Berichterstatter in der Art und Weise der Vorbereitung frei. Er kann daher nach seinem freien Ermessen ein Gutachten von einem namentlich bestimmten Sachverständigen einholen oder auch nur den Direktor einer Klinik anschreiben und ihm die Auswahl der Sachverständigen aus dem Kreis bei der Klinik tätigen Ärzte, die das Gutachten erstatten sollen, überlassen.
2. Der Kläger kann die Verwertung des von dem Direktor der Universitätsklinik nach SGG § 106 Abs 3 Nr 5 durch den Berichterstatter (SGG § 155) angeforderten, aber nur von dem Oberarzt erstatteten Gutachtens nicht damit angreifen, daß er geltend macht, der von dem Berichterstatter erlassene Beschluß, der keinen förmlichen Beweisbeschluß iS der ZPO §§ 358ff darstellt, sei nicht ausgeführt worden. Der Kläger kann sich vielmehr gegen die Verwertung dieses Gutachtens durch das Berufungsgericht nur mit solchen Rügen wenden, die einen Mangel des Verfahrens etwa deswegen ergeben könnten, weil das Gutachten zur ordnungsgemäßen Sachaufklärung nicht ausreichte oder weil das LSG gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen hat.
Normenkette
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03; ZPO §§ 358-360; SGG § 155 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom 27. September 1961 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete, ihm am 3. Oktober 1961 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt. Da das Landessozialgericht (LSG) die Revision nicht zugelassen hat, findet sie nur statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -; BSG 1, 150), oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung i.S. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG).
Der Kläger rügt ohne nähere Bezeichnung der nach seiner Ansicht verletzten Rechtsnorm einen wesentlichen Mangel des Verfahrens mit dem Vorbringen, das LSG habe in dem Beweisbeschluß vom 7. Februar 1961 den Direktor der Augenklinik der Universität Frankfurt (Main) als ärztlichen Sachverständigen bestellt. Das daraufhin erhobene Gutachten vom 24. Juli 1961 sei jedoch im wesentlichen von einem Assistenzarzt der Universitätsklinik erstattet und von einem Oberarzt der Klinik genehmigt worden. Nach dem Beweisbeschluß hätte zumindest der Direktor der Universitätsklinik die Übernahme der Verantwortung für das Gutachten durch einen entsprechenden Vermerk und Unterschriftsleistung am Ende des Gutachtens zum Ausdruck bringen müssen. Da es hieran fehle, seien schon die formalen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Gutachten nicht erfüllt. Mit diesem Vorbringen will der Kläger offenbar eine Verletzung des § 118 SGG in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen §§ 358 ff der Zivilprozeßordnung (ZPO) rügen. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Die §§ 358 ff ZPO betreffen lediglich die Beweisaufnahme durch ein besonderes Verfahren, die durch förmlichen Beweisbeschluß des Prozeßgerichts anzuordnen ist. Der Erlaß eines dem § 359 ZPO entsprechenden Beweisbeschlusses ist aber auch im zivilprozessualen Verfahren nicht erforderlich, wenn es sich um die Anordnung einer Begutachtung durch Sachverständige im Rahmen der Vorbereitung des Verhandlungstermins nach § 272 b Abs. 2 Nr. 5 ZPO handelt (vgl. Stein/Jenas, Komm. z. ZPO, 18. Aufl. Anm. V 1 zu § 272 b; Baumbach/Lauterbach, ZPO, Anm. 1 zu § 358). Diese Vorschrift entspricht hinsichtlich der Anordnung der Begutachtung durch Sachverständige im vorbereitenden Verfahren dem § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG. Im vorliegenden Falle ist ein förmlicher Beweisbeschluß durch das Prozeßbericht im Sinne der §§ 358 ff ZPO nicht ergangen; vielmehr liegt lediglich ein Beschluß des Berichterstatters beim LSG vom 7. Februar 1961 vor, wie ihn jede Beweiserhebung voraussetzt (vgl. Baumbach/Lauterbach aaO). Da der Vorsitzende des Senats beim LSG nach § 155 SGG die ihm nach § 106 SGG obliegenden Aufgaben auf den Berichterstatter übertragen kann, bestehen keine Bedenken dagegen, daß Landessozialgerichtsrat Neugebauer als Berichterstatter im Rahmen des § 106 SGG die Begutachtung des Klägers durch einen Sachverständigen angeordnet hat. Diese Maßnahme diente der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (§ 106 Abs. 2 und 3 SGG). Hierbei ist der Vorsitzende oder nach § 155 SGG der Berichterstatter in der Art und Weise der Vorbereitung frei. Er kann daher nach seinem freien Ermessen ein Gutachten von einem namentlich bestimmten Sachverständigen einholen oder auch nur den Direktor einer Klinik anschreiben und ihm die Auswahl der Sachverständigen aus dem Kreis der bei der Klinik tätigen Ärzte, die das Gutachten erstatten sollen, überlassen. Zwar hat Landessozialgerichtsrat N. in dem Beschluß vom 7. Februar 1961 angeordnet, daß der Direktor der Augenklinik der Universität Frankfurt (Main) als Sachverständiger gehört werden soll. Er hat aber auch das von Oberarzt Dr. O. und Assistenzarzt Dr. V. erstattete Gutachten vom 24. Juli 1961 als ausreichend für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angesehen. Dies ergibt sich schon daraus, daß er die Einholung eines weiteren Gutachtens - etwa von dem Direktor der Universitätsklinik - im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht für notwendig erachtet hat. Es war nunmehr Sache des Prozeßgerichts, selbst zu entscheiden, ob das Gutachten vom 24. Juli 1961 zur Klärung des Sachverhalts ausreichte oder ob weiterer Beweis durch Anhörung eines Sachverständigen im Wege eines förmlichen Beweisbeschlusses nach §§ 358 ff ZPO zu erheben war. Ein solcher förmlicher Beweisbeschluß, der vom Prozeßgericht in der mündlichen Verhandlung zu erlassen gewesen wäre, ist jedoch nicht ergangen. Eine Verletzung des § 118 SGG in Verbindung mit den §§ 358 ff ZPO liegt daher schon aus diesem Grunde nicht vor. Der Kläger kann daher die Verwertung des nicht von dem Direktor der Universitätsklinik Frankfurt persönlich erstatteten Gutachtens in dem angefochtenen Urteil nicht damit angreifen, daß er geltend macht, der von dem Berichterstatter, Landessozialgerichtsrat I., erlassene Beschluß vom 7. Februar 1961, der keinen förmlichen Beweisbeschluß im Sinne der §§ 358 ff ZPO darstellt, sei nicht ausgeführt worden. Der Kläger kann sich vielmehr gegen die Verwertung dieses Gutachtens durch das Berufungsgericht nur mit solchen Rügen wenden, die einen Mangel des Verfahrens etwa deswegen ergeben könnten, weil das Gutachten zur ordnungsgemäßen Sachaufklärung nicht ausreichte oder weil das LSG gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen hat. Im übrigen hätte auch ein förmlicher Beweisbeschluß nach § 358 ZPO als prozeßleitende Anordnung das Gericht nur im Rahmen des § 360 ZPO gebunden, in dieser Vorschrift ist aber vorgesehen, daß das Gericht von Amts wegen den Beweisbeschluß auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern kann, als es sich um die Vernehmung anderer als der im Beschluß angegebenen Sachverständigen handelt. Es ist ferner im Zivilprozeß anerkannt, daß das Gericht von Amts wegen darüber zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise es einen förmlichen Beweisbeschluß im Sinne der §§ 358 ff ZPO durchführen will. Es kann also den Beweisbeschluß ganz und teilweise zurücknehmen; die Zurücknahme kann auch stillschweigend durch Bestimmung eines Termins zur Urteilsverkündung erfolgen (vgl. Stein/Jonas, Komm. zur ZPO, 18. Aufl. Anm. I 1 zu § 360; RGZ 97, 127; RG HRR 1930 Nr. 1765).
Der Kläger macht ferner geltend, daß das Gutachten der Universitätsklinik Frankfurt vom 24. Juli 1961 nicht geeignet sei, die angefochtene Entscheidung zu stützen. Es habe sich mit der Kernfrage des Rechtsstreits, ob die Entzündungen des linken Auges Folge der Augenanfälle sind, die wiederum ihre Ursache in der Kriegsverletzung des rechten Auges haben, nicht auseinandergesetzt, obwohl er in seinem Schriftsatz vom 5. März 1959 auf diese Zusammenhänge eingehend hingewiesen habe. Es fehle auch eine eigene Stellungnahme der Sachverständigen Dres. O. und V. zu dieser Frage, weil sie sich lediglich auf Zitate aus medizinischen Lehrbüchern gestützt hätten. Dieses Vorbringen ist als die Rüge einer Verletzung des § 128 SGG aufzufassen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; in seinem Urteil hat es die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ein Mangel des Verfahrens in bezug auf die Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Gericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten hat. Insoweit kommt insbesondere ein Verstoß gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze in Betracht (BSG 2, 236).
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine Verletzung des § 128 SGG darzutun; denn es trifft nicht zu, daß sich die Sachverständigen der Universitätsklinik Frankfurt nicht hinreichend mit den für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wesentlichen medizinischen Fragen auseinandergesetzt haben. Die Sachverständigen haben in der in ihrem Gutachten wiedergegebenen Vorgeschichte die Angaben des Klägers, daß er von 1930 bis etwa 1956 unter Anfällen, die mit Flimmern und Schleiern vor den Augen begannen und mit Übelkeit und langanhaltenden Kopfschmerzen endeten, aufgenommen; die Vorgeschichte enthält auch das Auftreten einer Aderhautentzündung links im Winter 1946/47. Daraus ergibt sich, daß die Sachverständigen dieses Vorbringen des Klägers bei ihrer Beurteilung berücksichtigt haben. Sie haben sich auch mit der "Kernfrage des Rechtsstreits auseinandergesetzt, ob die Entzündungen des linken Auges eine Folge der Augenanfälle sind, die wiederum ihre Ursache in der Kriegsverletzung des rechten Auges haben". Es ist zwar richtig - wie der Kläger vorträgt - daß sich die Sachverständigen der Universitätsklinik Frankfurt bei der Beurteilung der Zusammenhangsfrage weitgehend auf medizinisch-wissenschaftliche Literatur gestützt haben. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden; es ist vielmehr gerade die Aufgabe des Sachverständigen bei Erstattung eines wissenschaftlichen Gutachtens zu schwierigen medizinischen Fragen, daß die einschlägige medizinische Literatur zitiert und ausgewertet wird. Die Folgerungen der Sachverständigen, daß die Entzündungen des linken Auges deswegen keine Folge der als Schädigungsfolge anerkannten Prellung des rechten Auges sind, weil bei dem Kläger weder eine perforierende Verletzung des rechten Auges bestanden hat noch sich das Krankheitsbild der sympathischen Ophtalmie findet, sind im Hinblick auf die in dem Gutachten wiedergegebenen Literaturstellen nicht zu beanstanden, weil sie weder gegen Denkgesetze noch gegen medizinische Erfahrungssätze verstoßen. Eine Überschreitung der Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, das sich auf das Gutachten der Universitätsklinik Frankfurt gestützt hat, ist somit insoweit nicht zu erkennen.
Der Kläger trägt weiter vor, daß die Sachverständigen der Universitätsklinik nicht in der Lage gewesen seien, anzugeben, auf welche Ursachen das Leiden des Klägers an seinem linken Auge tatsächlich zurückzuführen ist. Sie kämen auf der einen Seite zu dem Ergebnis, daß eine Klärung der tatsächlichen Ursache des Leidens im Rahmen der erfolgten Untersuchung nicht möglich sei; auf der anderen Seite seien sie aber mit Sicherheit zu dem Schluß gekommen, daß sein Leiden am linken Auge mit der Kriegsverletzung des rechten Auges im Jahre 1917 in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe. Der Kläger verkennt hierbei, daß die Aufgabe der Sachverständigen lediglich war, den medizinischen Sachverhalt dahin zu beurteilen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kriegsverletzung des rechten Auges und den Gesundheitsstörungen am linken Auge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht (§ 1 Abs. 3 BVG). Diese Frage haben die Sachverständigen - wie bereits oben dargelegt - hinreichend geprüft und sind bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts zu einer Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs gekommen. Das LSG brauchte - ebenso wie die Sachverständigen - dagegen keine Feststellungen darüber zu treffen, welche der nicht mit Folgen des Wehrdienstes zusammenhängenden Umstände die Gesundheitsstörungen am linken Auge des Klägers verursacht haben könnten; denn es kam für den von dem Kläger geltend gemachten Versorgungsanspruch nur auf die Prüfung der Frage an, ob die Gesundheitsstörungen am linken Auge mit der Kriegsverletzung am rechten Auge in ursächlichem Zusammenhang stehen. Ist dies aber mit ausreichender und schlüssiger Begründung zu verneinen, dann bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der vom Wehrdienst unabhängigen Umstände, die zu den Gesundheitsstörungen des Klägers am linken Auge geführt haben können. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger gerügte Verletzung des § 103 SGG liegt daher ebenfalls nicht vor.
Der Kläger rügt endlich eine Verletzung des § 118 SGG in Verbindung mit den §§ 402, 397 ZPO. Er trägt hierzu vor, daß er bereits in seinem Schriftsatz vom 28. August 1961 auf die Mängel des Gutachtens der Universitätsklinik hingewiesen und zum Ausdruck gebracht habe, daß er es nicht anerkenne. Er habe zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung gestellt, das LSG habe aber wegen der Bemängelung des Gutachtens die Pflicht gehabt, ihm die Stellung von Fragen zur Erläuterung des Gutachtens und zur Klärung der Sache durch Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Nach § 402 ZPO gelten für den Beweis durch Sachverständige die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend. In § 397 ZPO ist vorgesehen, daß die Parteien berechtigt sind, den Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Klärung der Sache für dienlich erachten. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegt insoweit dann vor, wenn das LSG ein schriftliches Arztgutachten eingeholt, der Kläger daraufhin die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragt hat und das LSG diesen Antrag übergeht (vgl. BSG in SozR SGG § 162 Bl. Da 46 Nr. 160). Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger jedoch einen solchen Antrag, den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden, damit er sein Gutachten erläutere und Fragen beantworte, nicht gestellt. Er hat auch nicht - was ebenfalls genügen würde - dem Gericht die Absicht der Fragestellung und die Richtung mitgeteilt, in der die Fragen an den Sachverständigen den Sachverhalt weiter klären sollten (vgl. BGHZ 6, 401; 24, 10, 14).
Für das Berufungsgericht bestand somit keine verfahrensrechtliche Pflicht, von sich aus den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden, wenn es von seinem Standpunkt aus das Gutachten für hinreichend klar und schlüssig hielt. Es ist in einem solchen Falle Sache der Partei, die Ladung des Sachverständigen zu beantragen oder zumindest dem Gericht Fragen an den Sachverständigen mitzuteilen, um ihr Fragerecht nach den §§ 397, 402 ZPO ausüben zu können. Die Statthaftigkeit der Revision kann daher auch nicht auf eine Verletzung dieser Vorschriften gestützt werden.
Da die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen und der Kläger eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG nicht geltend gemacht hat, war die Revision durch Beschluß nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen