Beteiligte
Kläger und Beschwerdeführer |
Beklagte und Beschwerdegegnerin |
Tatbestand
Der Kläger ist mit seinem Begehren in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben; er hat verlangt, die Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 1984 und 1985 über einen Beitrag von jeweils 58, 00 DM aufzuheben, weil er die in seinem Eigentum stehende forstwirtschaftliche Nutzflläche von 0, 16 ha mit dünnstehendem Wald aus teilweise 70jährigem Bestand, der erst in 30 Jahren schlagreif sei (s Klageschrift vom 17. August 1985), nicht bewirtschafte (Beitragsbescheide vom 8. Februar 1985 und 14. Februar 1986, Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1985, Urteile des Sozialgerichts -SG- Nürnberg vom 19. Februar 1986 - S. 1 U 37/85 L - und des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 22. Juni 1988 - L 2 U 124/86 -).
1. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützte, in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor, weil der Sache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung i.S. dieser Vorschrift zukommt.
Der Kläger mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob und unter welchen Voraussetzungen Eigentümer kleiner Waldparzellen als "Kleinstunternehmer" zur Zwangsmitgliedschaft mit Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung herangezogen werden können.
Diese Rechtsfrage ist jedoch, soweit sie in dem beabsichtigten Revisionsverfahren erheblich sein könnte, nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie vom Bundessozialgericht (BSG) bereits geklärt worden ist.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Januar 1989 (2 RU 30/88, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß die landwirtschaftliche Unfallversicherung gemäß § 776 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) selbst Zwergbetriebe oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze mit Beitragspflicht für den Unternehmer erfaßt, ohne daß diese Regelung verfassungswidrig ist. Die Geringfügigkeitsgrenze erreicht ein Wald auf einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 0, 16 ha (das sind im Gegensatz zu der Meinung des Beschwerdeführers nicht 160 qm, sondern 1.600 qm) jedenfalls noch nicht, selbst wenn er als dünnstehend bezeichnet werden muß (Klageschrift vom 17. August 1985).
Nach dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1979 (SozR 2200 § 647 Nr. 5) setzt ein Unternehmen der Forstwirtschaft, das von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfaßt wird (§ 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO), grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben den Anbau und den Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werden kann, oder als aussetzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern (s Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, § 776 Anm. 4 Buchst b, S. 210f.). Nicht zuletzt im Hinblick auf solche aussetzenden Unternehmen gehören auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen zur forstwirtschaftlichen Tätigkeit (s Urteil des Senats vom 1. Februar 1979, a.a.O.).
Der 11. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1984 (SozR 5420 § 2 Nr. 30) ausgeführt, daß die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen sind. Das ist in der Forstwirtschaft noch mehr als in der Landwirtschaft erforderlich, weil sich in der Forstwirtschaft (bei aussetzenden Unternehmen) die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über Jahrzehnte hinziehen können. Für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) hat der 11. Senat des BSG (a.a.O.) zwar daran festgehalten, daß bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer i.S. des KVLG begründen können. Der Senat kann das aber für die landwirtschaftliche Unfallversicherung dahingestellt sein lassen. Denn mit dem 11. Senat (a.a.O.) ist auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung davon auszugehen, daß von einem "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft jedenfalls keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen. Jedenfalls diese Umstände begründen eine tatsächliche Vermutung dahin, daß bei bestehenden Nutzungsrechten die forstwirtschaftliche Bearbeitung auch dementsprechend erfolgt, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nicht feststellen lassen (11. Senat des BSG a.a.O.). Diese Vermutung stützt sich in rechtlicher Hinsicht auf die vom LSG herangezogenen Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern (Art 1, 5, 9, 14 und 15), die ebenso wie diejenigen der Waldgesetze anderer Bundesländer (vgl. Hessisches LSG vom 11. März 1981 - L 3 U 1303/80) dem Waldeigentümer oder Waldbesitzer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegen.
Danach umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung Unternehmen der Forstwirtschaft im weiten Rahmen des § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit), der weit über die Grenzen des "forstwirtschaftlichen Betriebes" i.S. des Baurechts (s BayVGH vom 29. Januar 1979 Nr. 71 XIV 76 in BayVBl 1979, 500) und auch i.S. des Einkommensteuerrechts (s Niedersächsisches FG vom 26. Januar 1972, VIII 95/67 in EFG 1972, 532) hinausgeht. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung setzt vor allem keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Sie stellt nicht wie das Einkommensteuerrecht auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ab (s Niedersächsisches FG a.a.O.). Das forstwirtschaftliche Unternehmen braucht auch nicht nach den Maßstäben des Baurechts nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung oder Nutzung größerer Waldflächen mit einer gewissen Intensität betrieben zu werden (s BayVGH a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache, daß forstwirtschaftliche Arbeiten in dem o.a. Sinne verrichtet werden. Die darin liegenden möglichen Risiken sollen soweit wie möglich abgedeckt werden. Deshalb stellt es die RVO auf die weitumfassende Organisationseinheit "Unternehmen" i.S. des § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO ab, ohne in der grundlegenden Norm des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO Untergrenzen festzulegen. § 778 RVO bestätigt, daß sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung gemäß § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO grundsätzlich auch auf Kleinstunternehmen oder Zwergbetriebe erstreckt, weil das Unfallrisiko land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit im Einzelfall in einem kleinen Unternehmen ebenso groß sein kann wie in einem großen. Nur Haus-, Zier- und andere Kleingärten sind nach § 778 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen (s das Urteil des Senats vom 31. Januar 1989, a.a.O.).
Daß abgesehen von § 778 RVO auch Kleinst- und Zwergunternehmen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfaßt werden, ergibt sich ebenfalls aus dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. In geringfügigen Unternehmen kann der Gesetzeszweck nicht mehr erfüllt werden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Januar 1989 (a.a.O.) für landwirtschaftliche Unternehmen ausgeführt, daß diese Grenze vor allem von dem Arbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung bestimmt ist, dagegen nicht von der Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Das gilt für forstwirtschaftliche Unternehmen nach § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO grundsätzlich entsprechend. Allerdings ist hier besonders bei aussetzenden Unternehmen der lange zeitliche Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem der Boden zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Es kommt hier auf den gesamten möglichen Arbeitsaufwand einschließlich der Tätigkeiten beim Anbau und Abschlag des Holzes an und nicht nur auf den konkreten Arbeitsaufwand in der Aussetzungsphase. Was danach sowohl hinsichtlich der Ausmaße der forstwirtschaftlichen Nutzfläche, sei sie mit Waldbäumen bestockt oder wiederaufzuforsten, als auch hinsichtlich der Zahl der Bäume nur noch geringfügig ist, bestimmt sich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls und entzieht sich einer allgemein gültigen Festsetzung. Eine Fläche von 0, 16 ha, die noch mit dünnem Wald bestockt ist, kann jedenfalls nicht als forstwirtschaftliches Kleinstunternehmen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen sein.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie darauf gestützt ist, die Abrechnung der Mitgliedsgebühr sei rechtswidrig, weil sie auf einem unangemessen hohen Grundbeitrag beruhe. Die Beschwerde hat hier den Zulassungsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht in der Weise dargelegt, wie es § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG verlangt. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen auszuführen, warum diese Rechtsfrage über seinen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung habe (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.2 BU 175/88
Bundessozialgericht
Beschluß
Fundstellen