Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2023 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2,§ 169 SGG ) .
Grundsätzliche Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden(stRspr; vgl etwaBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6;BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - RdNr 2 mwN) .
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerden werfen als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf:
"(1) Ist eine Verrechnung zwischen einer rückwirkend durch eine Richtliniennachbesserung festgestellten zu hohen Leistung für die Bruttokaltmiete mit einer zu geringen Zahlung für die Heizkosten zulässig oder müssen die angemessene Bruttokaltmiete und die Heizkosten im Rahmen des§ 22 Abs. 1 SGB II getrennt voneinander betrachtet werden?"
"(2) Ist die Beibehaltung einer zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes entwickelten Methodik auch dann noch geeignet die angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des§ 22 Abs. 1 SGB II zu ermitteln, wenn diese ursprünglich auf einem Datensatz von 3.682 Mietwerten basierte, von denen ursprünglich ca. 58 Prozent der Datensätze von SGB-II-Empfängern stammte und die dann im Rahmen einer nachträglich durchgeführten Nachbesserung des Konzeptes vollständig entfallen sind oder stellt dies eine nachträglich unzulässige Methodenänderung dar?"
1. Im Hinblick auf die erste von den Klägern aufgeworfene Frage, von der nach ihrem Vortrag abhängt, ob sie gegen das beklagte Jobcenter jeweils einen "Differenzanspruch" iHv 2,40 Euro im Monat anstelle der ihnen vom LSG zugesprochenen 1,20 Euro haben, haben sie eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Sie weisen selbst auf die ständige Rechtsprechung des BSG hin, wonach einerseits der Streitgegenstand einer Klage auf die Gewährung höherer Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt werden kann, weil es sich insoweit um eine abtrennbare Verfügung(= Verwaltungsakt iS des§ 31 SGB X ) des Gesamtbescheides handelt und andererseits eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstands in Unterkunfts- und Heizungskosten rechtlich nicht möglich ist(stRspr seitBSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 ff; zuletztBSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 22/22 R - RdNr 11 , zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) . Warum das LSG gleichwohl in einem Rechtsstreit auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Höhe der vom Beklagten (ursprünglich) anerkannten einzelnen Bedarfspositionen gebunden sein sollte, erschließt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht. Einen insoweit bestehenden Klärungsbedarf legen die Kläger nicht dar. Nicht ausreichend ist insoweit der Hinweis auf die von ihnen zitierte ständige Rechtsprechung des BSG, wonach die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich getrennt voneinander zu beurteilen ist(vgl nurBSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23;BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 34; vgl auchBSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 115 RdNr 17 zu möglichen Ausnahmen) , weil diese Rechtsprechung zu einem eigenständigen Verfügungscharakter der Leistungen einerseits für die Unterkunft und andererseits für die Heizung und dem von den Klägern der Sache nach eingeforderten "Bestandsschutz" keine Aussage trifft.
2. Im Hinblick auf die zweite Frage formulieren die Kläger bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(vgl§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht(vgl hierzu nurBSG vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 mwN) . Indem sie nicht ansatzweise auf die Rechtsprechung des BSG zur Nachbesserung von Konzepten zur Angemessenheitsprüfung der Kosten von Unterkunft und Heizung eingehen(zBBSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 41 f mwN) , wird nicht deutlich, dass sie nicht nur eine Frage aufwerfen, die sich auf die Rechtsanwendung im Einzelfall bezieht. Die für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung notwendige Breitenwirkung legen sie so nicht dar, sondern wenden sich im Ergebnis (lediglich) gegen die inhaltliche Richtigkeit der konkret angegriffenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 Abs 1 Satz 1 , Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16526267 |