Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.10.2018; Aktenzeichen L 37 SF 257/18 EK SO)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.06.2019; Aktenzeichen B 6 SF 9/19 S)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2018 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den oben genannten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Das LSG hat mit Beschluss vom 18.10.2018 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seiner Verfahren vor dem SG Berlin (S 70 SO 3367/14) und dem LSG Berlin-Brandenburg (L 15 SO 25/18) mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 25.10.2018 beim BSG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat keine Erfolgsaussicht, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 6, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfällt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12550296

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge