Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L aus H beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1955 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache Leistungen der Opferentschädigung wegen DDR-Dopings in der Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1971.
Diesen Anspruch hat das LSG wie vor ihm im Ergebnis auch das SG und der Beklagte verneint. Es liege schon keine Schädigung iS der Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) vor. Jedenfalls fehle es an der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschäden und der Dopingverabreichung(Urteil vom 21.9.2023) .
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, für die er gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat. Das LSG verkenne den Anwendungsbereich des OEG auch auf Dopingopfer.
II
A. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier bereits(dazu unter B) . Schon aus diesem Grund kommt die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
B. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung verfehlt die nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotene Form. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
1. Der Kläger hat - anders als rechtlich geboten - bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Seinen Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung oder Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds. Denn es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 9 SB 35/22 B - juris RdNr 5 ;BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 6 ) .
Ohne eine hinreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie vorliegend - um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen des LSG, die aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht - wie hier erfolgt - im Rahmen der Begründung fragmentarisch und unzureichend strukturiert dargelegt werden(vgl stRspr; zBBSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 7 mwN) .
2. Auch unabhängig davon verfehlt das Vorbringen des Klägers die Darlegungsanforderungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Er hat bereits keinen der gesetzlich geregelten Zulassungsgründe ausdrücklich genannt und auch sinngemäß nicht die entsprechenden Voraussetzungen dargelegt.
a) Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) hinreichend bezeichnet.
aa) Soweit als Verfahrensmangel - wie vorliegend wohl sinngemäß - ein Verstoß des LSG gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht(§ 103 SGG ) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können(stRspr; zBBSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 9 ;BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 ;BSG Beschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - juris RdNr 5 ) .
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Das angefochtene Urteil gibt den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers wieder, Beweis zu erheben über die Tatsache dass bereits im Zeitraum 1968 bis 1971 Kenntnis bestand über die schädlichen Einwirkungen bei nicht indikationsgemäßer Verabreichung von Dopingmitteln, insbesondere Turinabol, in der Anweisungskette des DDR-Sports bei Kindern und Jugendlichen durch Vernehmung namentlich benannter Zeugen. Indes legt die Beschwerdebegründung jedenfalls nicht dar, warum das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der begehrten Beweiserhebung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Denn nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG fehlt es jedenfalls auch an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschäden und der Verabreichung von Dopingmitteln.
Zwar rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, das LSG habe das Gutachten des von ihm gehörten Sachverständigen R falsch gewürdigt. Indessen wendet er sich damit lediglich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Diese ist jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden(stRspr; zBBSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - RdNr 10 mwN) .
bb) Soweit der Kläger meint, das LSG habe ihn mit der Ablehnung der für das Berufungsverfahren beantragten PKH durch den Vorwurf der Nichtversteuerung von Einnahmen an einen Pranger gestellt, legt er nicht einmal ansatzweise dar, warum diese Ablehnung als nach § 177 SGG grundsätzlich unanfechtbare Vorentscheidung des LSG willkürlich und damit ausnahmsweise durch die Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar sein sollte(vglBSG Beschluss vom 17.7.2020 - B 1 KR 3/20 BH - juris RdNr 19 ;BSG Beschluss vom 23.8.2011 - B 14 AS 47/11 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 21 RdNr 9 ).
b) Ebenfalls nicht dargelegt hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft, muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Er muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 7.11.2022 - B 9 V 28/22 B - juris RdNr 6 ;BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 53/21 B juris RdNr 4 ) .
Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Der Kläger hat bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts(vgl§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht aufgeworfen(vgl hierzuBSG Beschluss vom 30.9.2021 - B 9 V 25/21 B juris RdNr 7 ) und sich erst recht nicht damit auseinandergesetzt, ob sich diese mithilfe der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt(vgl hierzuBSG Beschluss vom 6.3.2020 - B 9 SB 86/19 B - juris RdNr 6 ) . Soweit er im Einzelnen gegen die Auslegung der Vorschriften des OEG sowie des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) durch das LSG argumentiert, die er für falsch hält, wendet er sich lediglich gegen dessen Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Diese kann aber von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden(vgl stRspr; zBBSG Beschluss vom 9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 8 ;BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14 ) . Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11 ;BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4) .
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(vgl§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG .
Kaltenstein |
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B. Schmidt |
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Röhl |
Fundstellen
Dokument-Index HI16469077 |