Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Der Senat hat die beigezogenen Verfahrensakten der Instanzgerichte geprüft und ist danach und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gekommen, daß die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozeßordnung).
Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Von diesen Zulassungsgründen liegt hier keiner vor. Insbesondere ist die Revision nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) zuzulassen.
Die Instanzgerichte haben den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt, indem sie insbesondere Sachverständigengutachten von Fachärzten eingeholt und alle erreichbaren Zeugen zu den vom Kläger behaupteten Vorgängen im Grundwehrdienst 1977 gehört haben. Damit haben sie ihrer Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG genügt. Unter Würdigung dieser Beweise hat das LSG keine wesentlichen belastenden Schädigungsfolgen während des Wehrdienstes als hier notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgung feststellen können. Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Die vom Kläger jetzt mit der Beschwerde angedeutete Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Vorsitzenden Richter am LSG wäre kein Grund, die Revision zuzulassen. Denn das BSG hat bereits entschieden, daß nach Beendigung der Berufungsinstanz ein Ablehnungsgesuch nicht mehr gestellt werden kann, weil es dann prozessual überholt ist. Dementsprechend kann auch eine Revision nicht auf einen derartigen, im Berufungsverfahren nicht vorgebrachten Ablehnungsgrund gestützt werden (Beschluß vom 4. Oktober 1996 – 11 BAr 47/96 –, unveröffentlicht; Urteil vom 27. Januar 1993 – 6 RKa 2/91 –, USK 93135).
Die vom Vater des Klägers in Vollmacht für diesen bereits privatschriftlich eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sich natürliche Personen vor dem BSG durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Das gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels (§§ 166, 169 SGG).
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.
Fundstellen