Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 20.1.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem BEMER (Bio-Elektro-Magnetische-Energie-Regulation) Pro-Set-Gerät zur physikalischen Gefäßtherapie verneint.
Der 1968 geborene bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger stellte im Oktober 2015 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes mit der Diagnose "Polymyalgia rheumatica" einen Antrag auf Kostenübernahme für einen BEMER Pro-Set in Höhe von 4150,00 Euro. Der Antrag blieb bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versorgung mit einem BEMER Pro-Set, weil es nicht dazu diene, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen und es auch nicht der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung diene (§ 33 Abs 1 S 1 SGB V). Es sei nicht ersichtlich, dass das Hilfsmittel zur ärztlichen Behandlung eingesetzt werde oder eine Behandlung zur physikalischen Gefäßtherapie beabsichtigt sei.
Selbst wenn das BEMER Pro-Set im Rahmen einer ärztlichen bzw ärztlich angeleiteten Therapie Verwendung fände, handelte es sich um den Bestandteil einer therapeutischen Maßnahme, die nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden dürfe. Anders als der Kläger meint, handele es sich bei der Verwendung des BEMER Pro-Sets um eine Magnetfeldtherapie. Dies ergebe sich aus den im Internet verfügbaren Informationen des Geräteherstellers. Danach erfolge die physikalische Gefäßtherapie BEMER mit Hilfe "elektromagnetisch übertragener Stimulationssignale". Der Magnetfeldtherapie fehle es an der Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA). Dieser habe die "Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen" ausdrücklich von der Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen (s Beschluss vom 14.1.1992, Nr 9 der Anlage 2 der NUB-RL; nunmehr Anlage II Nr 9 Richtlinien-Methoden der vertragsärztlichen Versorgung).
Auch dürfe diese Therapie nicht ausnahmsweise ohne positive Empfehlung des GBA zur Versorgung in der GKV zugelassen werden. Ein solcher Ausnahmefall ergebe sich weder aus dem Gesetz (§ 2 Abs 1a SGB V) noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG (diese zusammenfassend vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 47 RdNr 43 mwN). Der Kläger leide weder an einer seltenen noch lebensbedrohlichen Erkrankung. Auch ein Systemversagen des GBA liege nicht vor.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 7.2.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt und für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des LSG die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. S. aus K. beantragt.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich sein könnte.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung durch den Senat nicht ersichtlich.
1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Berufungsurteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Das LSG hat den Rechtsstreit anhand der einschlägigen Rechtsnormen und unter Berücksichtigung der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG entschieden. Insbesondere erfasst die Sperrwirkung des og Beschlusses des GBA auch das Hilfsmittel (vgl BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4). Rechtsfragen, die in diesem Sinne noch grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind daher im Rahmen des PKH-Verfahrens nicht erkennbar.
2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
3. Ebenso wenig lässt sich nach Aktenlage ein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG durfte in Abwesenheit des Klägers den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26.12.2016 sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG erteilt hat.
Da die aufgezeigten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung einer Rechtsanwältin für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
4. Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Berufungsurteils hingewiesen worden.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11205320 |