Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Den Anträgen der Kläger auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von den Klägern angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage der Verwertbarkeit einer nicht selbst genutzten Eigentumswohnung sowie im Hinblick auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Darauf, ob das LSG diese Frage richtig entschieden hat, kommt es nicht an, denn eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits wäre in einem beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zulässig. Ob SG und LSG den Verkehrswert der Eigentumswohnung zutreffend bestimmt haben, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls. Das stünde einer Zulassung der Revision im Nachgang zu einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entgegen, weil keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu klären wären.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. Das gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern in den Anträgen auf PKH benannten Urteile des BSG. Diese Urteile führen zu Verfügungsbeschränkungen aus, welche im vorliegenden Fall nach den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des LSG nicht bestanden und der letztlich umgesetzten Verwertung der Eigentumswohnung damit nicht entgegengestanden haben. Dass daraufhin mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich eine Abweichung des Beschlusses des LSG von Rechtsprechung des BSG gerügt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Schließlich spricht nichts dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Das gilt auch für die Entscheidung des LSG durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG.
S. Knickrehm |
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Harich |
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Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI15459381 |