Verfahrensgang

SG Aurich (Entscheidung vom 16.05.2020; Aktenzeichen S 20 BK 5/16)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.01.2023; Aktenzeichen L 7 BK 13/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für August 2015.

Der erwerbstätige Kläger lebte im Streitzeitraum mit seiner Ehefrau und sechs Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Den von ihm gestellten Antrag auf Kinderzuschlag lehnte die beklagte Familienkasse mit der Begründung ab, der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft sei (unter Berücksichtigung eines Kindergeldüberhangs) durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt, weshalb durch den Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden könne (Bescheid vom 16.11.2015; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2016). Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, ein Kindergeldüberhang bestehe nicht, weil im Hinblick auf seine Kinder, die das Kindergeld zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts nicht (vollständig) benötigten, die Regelbedarfsstufe 1 und nicht die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde zu legen sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 16.5.2020; Urteil des LSG vom 24.1.2023). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er geltend macht, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist jedenfalls unbegründet und daher zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zu revisiblem Recht (vgl § 162 SGG) aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. An weiterem Klärungsbedarf fehlt es aber auch, wenn sich die aufgeworfene Frage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl BSG vom 11.3.2021 - B 5 R 12/21 B - SozR 4-2600 § 137b Nr 2 RdNr 4). Demnach ist eine Rechtsfrage auch dann als bereits geklärt anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (BSG vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG vom 30.7.2019 - B 2 U 239/18 B - RdNr 4). Das ist hier der Fall.

Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der Kläger die Frage, "ob volljährige erwachsene Kinder bei der Bestimmung ihres persönlichen Bedarfs der Regelbedarfsstufe 1 oder weiterhin der Regelbedarfsstufe 3 unterfallen." Aus der weiteren Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Frage abzielt auf Sachverhaltskonstellationen, in denen volljährige unter 25-jährige Kinder, die noch im elterlichen Haushalt leben, ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können, weshalb das für sie gezahlte Kindergeld (teilweise) als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist (vgl § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II; § 11 Abs 1 Satz 4 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850, jetzt Satz 5; § 20 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB II). In der vorliegenden kinderzuschlagsrechtlichen Streitigkeit wirkt sich die Berücksichtigung dieses sog Kindergeldüberhangs zu Lasten des Klägers aus, weil deswegen durch den Kinderzuschlag im streitigen Monat August 2015 keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II mehr vermieden werden konnte (§ 6a Abs 1 Nr 4 BKGG idF der Bekanntmachung vom 28.1.2009, BGBl I 142).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage lässt sich auf der Grundlage der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG, in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden bei der Berechnung der Höhe des Kindergeldüberhangs beim Kind die Regelbedarfsstufe 3 zu berücksichtigen (BSG vom 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 6 RdNr 16, 37; vgl zuletzt BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 33/20 R - RdNr 18, 26 f). Diese Rechtsprechung verhindert einen logischen Widerspruch, der dann entstünde, wenn der Bedarf des Kindes - zunächst "fiktiv" - nach der Regelbedarfsstufe 1 bemessen würde, um sodann im Falle der Hilfebedürftigkeit innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wiederum die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde zu legen; ggf mit der Folge, dass aufgrund des geringeren Bedarfs keine Hilfebedürftigkeit mehr bestünde. Soweit die insoweit einschlägigen Normen teilweise voraussetzen, dass das Kind der Bedarfsgemeinschaft angehört (§ 11 Abs 1 Satz 4 SGB II, § 20 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB II), bezieht sich dies auch auf solche Kinder, die aufgrund normativ zugerechneten Kindergelds aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden (BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 24; BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 84, RdNr 26).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm

Neumann

Harich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16208715

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