Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 18.05.2018; Aktenzeichen S 14 R 2042/17) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 02.02.2022; Aktenzeichen L 5 R 3521/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Februar 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme mehrerer rechtskräftig abgeschlossener Verfahren, die er vor dem LSG Baden-Württemberg ohne Erfolg um die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit) geführt hat (vgl auch BSG Beschluss vom 29.8.2016 - B 13 R 159/16 B - sowie BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B). Mit Schreiben vom 15.10.2021 hat er beim LSG eine "Restitutionsklage gemäß § 580 Abs. 3 ZPO" erhoben. Dazu hat er vorgetragen, die Entscheidungen des LSG zu den Aktenzeichen L 13 R 922/16, L 7 R 2445/17 und L 5 R 2110/18 verstießen gegen § 54 SGB IX sowie gegen § 116 SGB VI und seien deshalb nichtig. Die Restitutionsklage werde auf eine strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit gestützt.
Das LSG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 2.2.2022 die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 5 R 2110/18 als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Es fehle bereits an der schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes. Der Kläger hat mit Schreiben vom 9.2.2022 beim BSG die Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.2.2022 beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann PKH für ein Verfahren vor dem BSG nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
Gegen den Beschluss des LSG vom 2.2.2022 kommt als Rechtsbehelf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG) in Betracht. Auf eine solche Beschwerde kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Es ist nicht erkennbar, dass sich in der Sache des Klägers Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten. In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass das Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO dreistufig aufgebaut ist und zunächst eine Zulässigkeitsprüfung erfordert (§ 589 ZPO, vgl auch BSG Urteil vom 10.9.1997 - 9 RV 2/96 - BSGE 81, 46, 47 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1 S 2). Unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich auch, dass die Restitutionsklage auf eine behauptete strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht eines Zeugen oder Sachverständigen nur gestützt werden kann, wenn wegen der Straftat ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist oder die Einleitung bzw Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann (vgl § 580 Nr 3 iVm § 581 Abs 1 ZPO). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das LSG in seinem Beschluss von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abgewichen wäre.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Die Entscheidung des LSG über die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ist unbedenklich (s dazu in einem anderen Verfahren des Klägers bereits BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B; s auch BSG Beschluss vom 25.1.2022 - B 4 AS 176/21 B - juris RdNr 8 mwN). Auch aus dem Umstand, dass das LSG über den vom Kläger nach Zugang der Anhörungsmitteilung im Schriftsatz vom 6.1.2022 gestellten PKH-Antrag nicht vorab entschieden hat, ergibt sich kein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision führen könnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) folgt aus einem solchen Vorgehen nur, wenn dem Beteiligten, der PKH begehrt, bei zeitgerechter Entscheidung über seinen Antrag PKH zugestanden hätte (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 22.7.2020 - B 13 R 20/19 BH - juris RdNr 7 mwN). Das war hier aufgrund fehlender Erfolgsaussichten seines Wiederaufnahmeantrags nicht der Fall. Zudem hatte der Kläger dem LSG keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Da dem Kläger mithin für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI15343764 |