Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Januar 1981 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist in entsprechender Anwendung des § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet worden ist. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, das Landessozialgericht (LSG) habe durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 SGG), ohne daß die Klägerin ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erklärt habe. Insoweit übersieht die Klägerin, daß ihre Prozeßbevollmächtigte das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit einer ordnungsgemäß unterschriebenen und am 22. Oktober 1980 beim LSG eingegangenen Erklärung erteilt hat. Ein Verstoß des LSG gegen §§ 62, 124 Abs. 2 SGG ist daher nicht schlüssig vorgetragen.
Auch der von der Klägerin weiter geltend gemachte Zulassungsgrund, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht hinreichend substantiiert. Gemäß § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Grundsätzliche Bedeutung hat das angestrebte Revisionsverfahren nur, wenn der Rechtsstreit sich in seiner Bedeutung nicht in diesem Einzelfall erschöpft, sondern dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Das ist nur dann der Fall, wenn die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage noch klärungsbedürftig und in dem nachfolgenden Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr 65, 68 ff). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Beantwortung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtsfrage unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, also schon aus sich (oder infolge einer nachträglichen gesetzlichen Klarstellung) ohne weiteres zu beantworten ist, ferner wenn die Rechtsfrage überhaupt oder so gut wie unbestritten ist oder wenn sie schließlich revisionsgerichtlich bereits ausreichend geklärt ist (Weyreuther a.a.O. Rdnr 65; SozR 1500 § 160 Nr. 17). Schon das erste ist hier der Fall.
Nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 können die Hinterbliebenen eines Verfolgten, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Februar 1971) verstorben ist, aus eigenem Recht die Nachentrichtung von Beiträgen zur Anrechnung auf eine Hinterbliebenenrente beantragen. Nach der – diese Regelung ergänzenden – Rechtsprechung des erkennenden Senats haben das gleiche Recht auch die Hinterbliebenen eines Verfolgten, der innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des WGSVG verstorben ist (Urteile vom 26. Oktober 1976 und 13. Juli 1978 = SozR 5070 § 10 Nr. 4 und Nr. 7). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch nur Fälle, in denen der Verfolgte selbst keinen Nachentrichtungsantrag mehr gestellt hatte. Hatte er – wie im vorliegenden Fall – noch selbst einen solchen Antrag gestellt, so war damit wegen der gestaltenden Wirkung dieses Antrags für ihn ein Nachentrichtungsrecht entstanden (vgl BSGE 50, 16, 18, dort entschieden für einen Nachentrichtungsantrag nach Art. 2 § 49a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes). Dieses Recht ist mit dem Tode des Antragstellers auf seine Rechtsnachfolger übergegangen, die deshalb, soweit der Antragsteller nicht schon selbst Beiträge entrichtet hatte, die Beiträge nachentrichten können. Dies hat der erkennende Senat bisher allerdings nur für Fälle entschieden, in denen der Nachentrichtungsbescheid dem Antragsteller noch zu seinen Lebzeiten zugegangen war (vgl SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 29 und Urteil vom 22. Februar 1980, 12 RK 54/78). Nichts anderes kann aber auch für den hier vorliegenden Fall gelten, daß der Bescheid erst nach seinem Tode ergangen und seinen Bevollmächtigten zugestellt worden ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist durch den Tod des Vollmachtgebers die von ihm erteilte Vollmacht nicht erloschen, sondern hat – nunmehr im Verhältnis zu seinen Rechtsnachfolgern – fortbestanden (vgl § 13 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980, BGBl I 1469; die Vorschrift entspricht § 14 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976, BGBl I 1253; ebenso früher schon für das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung § 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Mai 1955, BGBl I 202; iVm § 86 der Zivilprozeßordnung). Der von der Beklagten am 17. Oktober 1972 erteilte, irrtümlich noch auf den Namen des inzwischen verstorbenen Antragstellers lautende Bescheid ist deshalb seinen Bevollmächtigten am 27. Oktober 1972 wirksam zugestellt worden; er ist damit auch für und gegen die Klägerin wirksam geworden, und zwar auch dann, wenn die Klägerin, wie sie mit der Beschwerde vorgetragen hat, von dem Bescheid keine Kenntnis erlangt haben sollte. Diese Rechtslage ist so klar und unbestritten – abweichende Meinungen hat auch die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht angeführt –, daß sie einer Klärung durch das Revisionsgericht nicht mehr bedarf. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „ob ein nach dem Tode des Versicherten auf seinen zu Lebzeiten gestellten Antrag in Unkenntnis des zwischenzeitlich eingetretenen Todes ergangener Zulassungsbescheid wirksam ist und den Bevollmächtigten des Versicherten auch mit Wirkung für die Witwe wirksam zugestellt werden kann”, ist somit nicht mehr klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde der Klägerin ist hiernach auch insoweit mangels Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen