Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Umdeutung einer explizit eingelegten "Revision" in das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Zur Umdeutung einer explizit eingelegten "Revision" in das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde.
Normenkette
SGG §§ 160, 160a
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.6.2017, das ihr am 23.6.2017 zugestellt worden ist, mit einem von ihr unterzeichneten, undatierten Schreiben, das am 17.7.2017 beim BSG eingegangen ist, ausdrücklich "Revision" eingelegt und wegen fehlender Geldmittel die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Senat wertet das zuletzt genannte Vorbringen als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Dieser Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die explizit eingelegte "Revision" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des LSG vom 13.6.2017 ist unstatthaft, weil sie entgegen der insoweit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG (vgl § 160a Abs 4 S 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).
Auch wenn die Klägerin mit ihrer Revisionsschrift zu erkennen gibt, dass sie sich gegen das Urteil des LSG wenden möchte, so ist eine Auslegung oder Umdeutung ihres am 17.7.2017 eingegangenen Schriftsatzes dahingehend, dass sie das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, nicht möglich.
Eine Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Für eine diesbezügliche Auslegung des Schriftsatzes der Klägerin ist indes kein Raum, weil ausdrücklich und allein die Einlegung der Revision ausgesprochen wird und damit auch die Bewilligung von PKH allein für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragt worden ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Revisionsschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das beabsichtigte Rechtsmittel nur unzulänglich formuliert hat und ihren Antrag auf PKH in Wahrheit auf das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beziehen wollte.
Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht möglich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin mit Schreiben des Senats vom 19.7.2017 auf die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Revision bzw einer Nichtzulassungsbeschwerde sowie die formellen Erfordernisse eines Antrags auf Bewilligung von PKH besonders hingewiesen worden ist.
Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Der Klägerin bleibt aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung unbenommen, noch eine formgerechte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen zu lassen oder einen Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261068 |