Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz und mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. Soweit der Kläger Formulierungen aus dem Urteil des BSG vom 8.9.2015 (B 1 KR 1/15 R - BSGE 119, 293 = SozR 4-1500 § 101 Nr 2, RdNr 15) zum prozessualen Anerkenntnis wiedergibt, bietet dies keine Grundlage für die Annahme, es läge der Fall einer Divergenz vor. Das LSG hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der der zitierten Formulierung des BSG widerspricht. Schließlich verkennt der Kläger, dass die von ihm zitierte Formulierung aus dem Urteil des BSG vom 28.11.2002 (B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 20), wonach bei einem Streit über die Unwirksamkeit eines Vergleichs der ursprüngliche Rechtsstreit fortgeführt werden müsse, nicht besagt, dass es in jedem Fall in dem fortgeführten Rechtsstreit zu einer Sachentscheidung des Gerichts kommen müsse. Vielmehr kann - auch nach dem angeführten, insofern aber nicht vom Kläger zitierten Urteil des BSG - Ergebnis der Fortführung des Rechtsstreites auch sein, dass das Gericht - wie hier - feststellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist (BSG vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 20).
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger behauptet, das LSG habe seinen Feststellungsantrag (auf Feststellung, dass der ihm gegenüber ergangene Bescheid vom 7.6.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2005 nichtig sei) übergangen, kann er einen Verfahrensfehler schon deswegen nicht geltend machen, weil diese Behauptung unzutreffend ist. Das LSG hat diesen Antrag des Klägers im Tatbestand dokumentiert und sich in den Entscheidungsgründen hierzu verhalten. Das LSG hat mit Blick auf unter anderem diesen Feststellungsantrag ausgeführt, dass dieser keinen Erfolg haben kann, weil das ursprüngliche Verfahren durch angenommenes Teilanerkenntnis beendet worden sei und auch die hilfsweise erhobene Restitutionsklage keine erneute Sachentscheidung ermögliche. Darauf, dass der Kläger diese Prämissen nicht teilt und weiterhin eine Sachentscheidung begehrt, kann er seine Rüge eines Verfahrensfehlers indes weder unter dem Gesichtspunkt eines übergangenen Antrages noch mit Blick auf seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs stützen. Aus dem gleichen Grund könnte auch die Rüge der unterlassenen Beiladung des zuständigen Rehabilitationsträgers der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Fundstellen
Dokument-Index HI13656458 |