Verfahrensgang
SG Magdeburg (Entscheidung vom 12.06.2015; Aktenzeichen S 43 R 756/12) |
LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 15.05.2019; Aktenzeichen L 1 R 37/18 WA) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das unter dem Aktenzeichen L 1 R 370/15 geführte Berufungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten am 12.1.2018 beendet wurde. Das LSG hat mit Urteil vom 15.5.2019 die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt, die Entscheidung des LSG beruhe auf Verfahrensmängeln nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt "insbesondere die Verletzung der Amtsermittlungspflicht" und macht geltend, das LSG hätte den Sachverhalt weiter ermitteln müssen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG jedoch nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 45). Dass das LSG einen solchen Beweisantrag unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht übergangen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
Auch soweit die Klägerin geltend macht, es hätte "eine weitere Anhörung" stattfinden müssen, ist kein Verfahrensmangel ausreichend bezeichnet. Eine Verletzung von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8a, 8b mwN).
Die Klägerin trägt vor, sie könne in keiner Zeile des Urteils erkennen, "dass auf das Verfahren L 1 R 37/18 WA Stellung genommen wurde", und führt weiter aus: "Mit Vergabe einer Nummer im Landessozialgericht ist ein Verwaltungsakt eingeleitet. Und dieser muss bearbeitet werden." Statt dessen seien auch im Protokoll nur die Verfahren L 1 R 370/15 und S 43 R 756/12 aufgeführt. Eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör legt die Klägerin damit nicht ansatzweise dar. Die Ausführungen sind bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil das LSG ausdrücklich über das Begehren der Klägerin, das Berufungsverfahren fortzuführen, unter dem Aktenzeichen L 1 R 37/18 WA entschieden hat. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen sinngemäß rügen will, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Sachurteil anstelle eines Prozessurteils erlassen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 160 RdNr 16a), fehlt es an jeglicher Begründung eines solchen Verfahrensfehlers.
Allein dass Ausführungen der Klägerin im Verfahren nicht gefolgt wurde, genügt für die Bezeichnung einer Gehörsrüge im Übrigen nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch, dass seiner Rechtsansicht gefolgt wird (vgl BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).
Soweit die Klägerin in der Sache eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG geltend macht und davon ausgeht, dass das Berufungsverfahren nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.1.2018 beendet wurde, kann auf eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13692362 |