Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde an das BSG. Wirksame Einlegung. Zugelassene Prozessbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 23.11.2020; Aktenzeichen L 7 AS 267/18) |
SG München (Urteil vom 06.02.2018; Aktenzeichen S 52 AS 3014/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2020 - L 7 AS 267/18 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 9.1.2021 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14375296 |
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