Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde an das BSG. Wirksame Einlegung. Zugelassene Prozessbevollmächtigte

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 23.11.2020; Aktenzeichen L 7 AS 267/18)

SG München (Urteil vom 06.02.2018; Aktenzeichen S 52 AS 3014/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2020 - L 7 AS 267/18 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 9.1.2021 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14375296

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