Leitsatz (amtlich)
Eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann in entsprechender Anwendung des SGG § 169 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.
Normenkette
SGGÄndG 1974 Art. 3 Fassung: 1974-07-30; SGG § 133 Fassung: 1958-08-23, § 169 Fassung: 1972-05-26, § 160a Abs. 4 Fassung: 1974-07-30
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1974 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Gründe
Gemäß Art. III des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 30. Juli 1974 (BGBl I 1625 ff) richtet sich die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte und Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1975) verkündet oder von Amts wegen zugestellt worden sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) ist am 17. Dezember 1974 verkündet worden, so daß sich die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe gegen dieses Urteil nach den bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Vorschriften richtet. Die Tatsache, daß die Zustellung des Urteils erst am 23. Januar 1975 erfolgt ist, ändert hieran nichts, denn es genügt, wenn entweder die Verkündung oder aber die Zustellung des Urteils vor dem 1. Januar 1975 erfolgt ist, um die Anwendung des neuen Rechts auszuschließen. Die Zustellung ist daher nur für Urteile bedeutsam, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sind, bei denen also die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird (§ 133 SGG).
Nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Recht waren aber Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gesetzlich nicht vorgesehen, so daß die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Verwerfung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 169 SGG. Das Bundessozialgericht kann nach dieser Vorschrift eine unzulässige Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verwerfen. Das muß - obwohl dies in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich gesagt ist und auch nicht gesagt werden konnte, weil es bei deren Erlaß die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht gab - erst recht für die inzwischen gesetzlich vorgesehene Nichtzulassungsbeschwerde gelten, wenn sie unzulässig ist, weil die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber der Revision eine prozessual geringere Bedeutung hat. Anderes ist nur dann Rechtens, wenn es sich um Fragen der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde handelt. Das ist hier aber nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen