Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.07.2019; Aktenzeichen S 42 SO 188/19 ER)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29.07.2019; Aktenzeichen L 20 SO 253/19 B ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 10.7.2019 (einstweiliger Rechtsschutz) zurückgewiesen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 29.7.2019). Hiergegen hat die Antragstellerin beim Bundessozialgericht (BSG) "Nichtzulassungsbeschwerde als Entwurf" eingelegt sowie PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Der Antragstellerin steht deshalb auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13408618

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