Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 26.03.2021; Aktenzeichen S 23 R 1038/18) |
LSG Hamburg (Beschluss vom 07.09.2022; Aktenzeichen L 3 R 28/21) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Verfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG Hamburg hat ihre Klage abgewiesen, das LSG Hamburg ihre Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.3.2021, Beschluss vom 7.9.2022). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Die Klägerin hat sich mit einem am 28.9.2022 beim BSG eingegangenen, von ihr verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 22.9.2022 gegen den ihr am 17.9.2022 zugestellten Beschluss des LSG vom 7.9.2022 gewandt und "Beschwerde gegen dieses Urteil" eingelegt. Sie bitte darum, ihr "einen Anwalt zu stellen und einen Antrag auf Prozesskostenbefreiung zuzuschicken". Zugleich hat sie eine Beitrittsbescheinigung zum Sozialverband (S) vorgelegt. Die Berichterstatterin hat der Klägerin mit Schreiben vom 6.10.2022 das erbetene Prozesskostenhilfe (PKH)-Formular übersandt und darauf hingewiesen, dass PKH nur bewilligt werden könne, wenn eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist beim BSG eingehe. Zugleich ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass einem Beteiligten, der sich als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Verbandes durch einen Angestellten seiner Organisation vertreten lassen kann, PKH nicht zu gewähren ist. Die Klägerin möge daher mitteilen, warum nicht der S ihre Vertretung übernehme. Die Klägerin hat mit einem undatierten, am 18.10.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben das PKH-Erklärungsformular eingereicht und mitgeteilt, sie habe eine "Rechtschutzversicherung", das Gericht solle sich an den S wenden.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Er ist schon nicht ordnungsgemäß gestellt worden. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN). Hierauf ist die Klägerin in den der angegriffenen Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH und zudem mit Schreiben der Berichterstatterin vom 6.10.2022 hingewiesen worden. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die hier am Montag, dem 17.10.2022 geendet hat (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), zwar den Antrag gestellt. Die erforderliche Erklärung ist aber erst am 18.10.2022 beim BSG eingegangen. In Ermangelung eines ordnungsgemäßen PKH-Antrags kann dahinstehen, ob der Antrag bereits deswegen abzulehnen wäre, weil es wegen der offensichtlich bestehenden Mitgliedschaft im S an der erforderlichen Mittellosigkeit der Klägerin fehlt (vgl zu den Voraussetzungen einer PKH-Bewilligung, wenn eine Mitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung vor dem BSG befugten Sozialverband besteht, BSG Beschluss vom 7.1.2016 - B 13 R 260/13 B - juris RdNr 5 mwN).
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Vorlage der PKH-Unterlagen kommt nicht in Betracht, weil dies keine gesetzliche Verfahrensfrist iS von § 67 Abs 1 SGG ist (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3; BSG Beschluss vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B - SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 14). Bei derzeitigem Sachstand würden im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung aber auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG fehlen. Selbst eingedenk der im Schreiben vom 22.9.2022 geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin iS von § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen sein könnte, die erforderliche Erklärung rechtzeitig vorzulegen.
Da der Klägerin keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Sie erfüllt nicht die gesetzlichen Formvorschriften. Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (vgl § 73 Abs 4 SGG). Die Klägerin gehört nicht zu diesem Personenkreis. Sie wird in diesem Verfahren auch bislang nicht vom S vertreten. Ihr Vorbringen, man möge sich an den S wenden, vermag eine Prozessführung durch einen zugelassenen Bevollmächtigen nicht zu ersetzen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 2 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15516022 |