Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.09.2023; Aktenzeichen L 22 R 428/23 B ER)

SG Berlin (Entscheidung vom 13.07.2023; Aktenzeichen S 13 R 17/23 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 22.9.2023 eine Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Berlin vom 13.7.2023 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen und, soweit der Antragsteller Schadensersatz geltend gemacht hat, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Bochum verwiesen. Der Antragsteller hat mit einem von ihm verfassten, nicht unterzeichneten Schreiben vom 8.10.2023 beim BSG Beschwerde "aufgrund von Nichtigkeit des Beschlusses wegen fehlender Unterschrift der Richter" eingelegt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 22.9.2023 ist - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG). Beschlüsse des LSG können nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (nach Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (nach Zulassung der Beschwerde in einem Beschluss des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs) mit einer Beschwerde zum BSG angegriffen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Ungeachtet dessen ist das Vorbringen des Antragstellers unzutreffend, eine beglaubigte Abschrift sei kein Urteil/Beschluss und ohne vollständige richterliche Unterschrift sei der angefochtene Beschluss "null und nichtig". Die an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter eines Senats unterschreiben nur die Urschrift ihrer Entscheidung, die regelmäßig in den Akten verbleibt. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden den Beteiligten lediglich Abschriften zugestellt (§ 63 Abs 2 SGG iVm § 317 Abs 1 Satz 1 ZPO; vgl hierzu BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 8 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hahn

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16148633

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge