Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2020 - L 4 AS 78/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin selbst hat wegen einer beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
In der Sache ging es der Klägerin um Entscheidungen des Beklagten zu Ansprüchen auf Alg II, hierzu waren zwischen den Beteiligten in der Vergangenheit mehrfach gerichtliche Verfahren anhängig. Im Februar 2014 stellte die Klägerin beim Beklagten den Antrag auf "Aufhebung aller Bescheide, mit welchen mir je Leistungen wegen meines Studiums nicht aufgehoben oder nicht bewilligt wurden"; in zeitlicher Hinsicht bezog sich dieser Antrag auf Aufhebungen bzw Ablehnungen von Juli 2009 bis September 2010 und Juni bis September 2011 durch Verwaltungsakte aus den Jahren 2010 und 2011. Das SG legte die nach der Entscheidung des Beklagten eingelegten Rechtsbehelfe zum einen als Wiederaufnahmeklagen aus; das LSG verwarf diese durch Beschlüsse vom 8.1.2016 sowie weitere Wiederaufnahmeklagen durch Beschlüsse vom 17.9.2018 (vgl B 14 AS 302/19 B) und 16.6.2020 (vgl die nunmehr gestellten PKH-Anträge in den Verfahren B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 68/20 BH, B 14 AS 69/20 BH und B 14 AS 70/20 BH) als unzulässig. In dem hier einer einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hat das SG über das Begehren der Klägerin zur Überprüfung der Bescheide des Beklagten aus den Jahren 2010 und 2011 entschieden. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Soweit es um Bescheide gehe, mit denen Leistungen abgelehnt oder für die Zukunft aufgehoben worden seien, bestehe kein Anspruch auf Rücknahme wegen des Ablaufs des Jahreszeitraums. Wegen der Aufhebung und Erstattung habe der Antrag der Klägerin keine Prüfpflicht des Beklagten ausgelöst.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Die Klägerin bringt ua vor, das LSG habe die Urteile des BSG vom 30.8.2010 (B 4 AS 97/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 19) und 22.3.2012 (B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27) außer Acht gelassen, ihr Vertrauensschutz wegen der Ausgestaltung des Antragsformulars müsse berücksichtigt werden und die Zulassung der Revision diene der Fortentwicklung des Rechts bei Wiederaufnahmeklagen.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht ersichtlich. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Prüfung von Anträgen im sog Zugunstenverfahren Rechtsfragen stellen, die - von allgemeiner Bedeutung - nicht schon allgemein geklärt wären oder nicht allein für den Einzelfall zu entscheiden sein könnten. Eine Wiederaufnahmeklage ist nicht Gegenstand der Entscheidung des LSG.
Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, oder dass das LSG einer Nichtzulassungsbeschwerde zugängliche Verfahrensrechte der Klägerin verletzt haben könnte, weshalb weder eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch eine Verfahrensrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) Aussicht auf Erfolg verspricht. Insbesondere steht die Entscheidung des LSG durch Urteil nach Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 5 SGG.
Der von der Klägerin unter Anführung von Entscheidungen des BGH sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl § 543 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 2 ZPO) ist im sozialgerichtlichen Revisionsrecht nicht vorgesehen (vgl BSG vom 24.1.2019 - B 2 U 12/18 S; BSG vom 19.8.2020 - B 13 R 145/19 B).
Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14366237 |