Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 17.09.2018; Aktenzeichen S 4 R 4967/16) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.11.2020; Aktenzeichen L 5 R 3686/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 25.11.2020 hat das LSG Baden-Württemberg einen solchen Anspruch der Klägerin verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 17.9.2018 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensfehler in Form einer Verletzung von § 103 SGG(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) .
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 7). Hier fehlt es bereits an der Benennung eines konkreten Beweisantrags, den die Klägerin im Berufungsverfahren gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (zu den Anforderungen an einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag im Rentenverfahren vgl BSG Beschluss vom 13.8.2020 - B 5 R 121/20 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung erwähnt zwar einen Beweisantrag, es fehlt jedoch an jeder näheren Darlegung, wann und mit welchem Inhalt ein solcher Antrag gestellt und dass er bis zum Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung (vgl dazu BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 1 KR 91/18 B - juris RdNr 11) aufrechterhalten worden ist.
Den Anforderungen an die Rüge einer Verletzung des § 103 SGG ist damit nicht genügt. Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung durch das LSG nach § 128 SGG beanstandet, ist eine solche Rüge nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausgeschlossen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14492573 |