Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde zum BSG. Zugelassener Prozessbevollmächtigter. Formgerechter Antrag. Prozesskostenhilfe. Beschwerdefrist. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vorgeschriebener Vordruck
Leitsatz (redaktionell)
1. In dritter Instanz kann – anders als vor dem SG oder dem LSG – eine Beschwerde nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden.
2. Ein formgerechter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt nur dann vor, wenn innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck eingereicht wird.
Normenkette
SGG § 64 Abs. 2, § 73 Abs. 4, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 2, 4, § 169 Sätze 2-3; ZPO § 117 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 19.01.2018; Aktenzeichen S 3 R 692/17 A) |
Bayerisches LSG (Beschluss vom 28.11.2018; Aktenzeichen L 13 R 284/18) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 13.3.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 25.2.2019 gegen den ihr am 18.12.2018 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 27.11.2018 gewandt und ausdrücklich Revision eingelegt.
Da das LSG in dem genannten Beschluss die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend als Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen (§ 160 Abs 1 SGG). Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 SGG) ist das von der Klägerin gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.
Selbst wenn die Klägerin statt einer "Revision" sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, ist die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Denn in dritter Instanz kann - anders als vor dem SG oder dem LSG - eine Beschwerde nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden.
Einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin nicht gestellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Beschlusses ebenfalls hingewiesen worden ist - innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern auch die Erklärung iS des § 117 Abs 2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht wird. Dies ist hier bis zum Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 iVm § 64 Abs 2 SGG, BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) am 18.3.2019 nicht erfolgt.
Ihr Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13175180 |