Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.09.2015; Aktenzeichen S 27 KR 366/14) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.12.2019; Aktenzeichen L 11 KR 566/19 WA) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren begehrt der Kläger die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits, der durch einen seine Berufung zurückweisenden Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2016 - Az L 11 KR 652/15 - beendet wurde.
Der Kläger hat am 1.7.2019 die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung beantragt, § 189 SGB V, der die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern regelt, sei nicht beachtet worden. Durch Beschluss vom 23.12.2019 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen. Weder habe der Kläger Wiederaufnahmegründe iS von §§ 579, 580 ZPO oder § 179 Abs 2, § 180 Abs 1, 2 SGG vorgetragen noch lägen diese vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2)
oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Schreiben vom 18.1.2020 hat die gebotene summarische Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass der angefochtene Beschluss des LSG lediglich die Frage zum Gegenstand hat, ob ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen ist. Hierzu bringt er nichts vor. Er macht lediglich kurze Ausführungen zur 9/10-Belegung und zum vermeintlichen Fehlen von Beitragszeiten.
Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein anwaltlicher Bevollmächtigter im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Revisionszulassungsgründe darlegen oder bezeichnen könnte.
Die von dem Kläger gegen den Beschluss des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14035281 |