Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Prozesskostenhilfe. Formloser Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vorgeschriebene Form. Prozesskostenhilfeformularverordnung. Zugelassene Prozessbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf Prozesskostenhilfe auch die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem gemäß § 117 Abs. 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.
2. Eine zum BSG erhobene Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4, § 121 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem selbst unterzeichneten, an das LSG übersandten und vom dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 6.7.2020, welches am 10.11.2020 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 2.7.2020 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 3.8.2020 ablief, eingelegt worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
Sofern in der Aussage des Klägers, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten, ein sinngemäßer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu sehen sein sollte, ist dieser abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl zB Senatsbeschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3 mwN) Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.
Dieser Anforderung ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 3.8.2020 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Ein entsprechender Vordruck ist nicht eingegangen.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14297467 |