Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 16.10.2018; Aktenzeichen L 2 R 42/18) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.11.2017; Aktenzeichen S 6 R 355/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 6.12.2018 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.11.2018 gegen das Urteil des Hessischen LSG vom 16.10.2018 und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Ein Formular zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war seinem Schreiben nicht beigefügt. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG sowie Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Mit Schreiben vom 4.1.2019 hat sein Prozessbevollmächtigter die Vertretung angezeigt und zur Begründung auf das Schreiben des Klägers vom 28.11.2018 Bezug genommen.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen, obwohl er darauf in den zutreffenden "Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe" des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nach § 160a Abs 1 S 2 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Rechtsmittelfrist ist zu unterscheiden von der Begründungsfrist nach § 160a Abs 2 S 1 SGG. Wie aus der Zustellungsurkunde hervorgeht, hat der Postbedienstete das Urteil des LSG, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehen ist, am 9.11.2018 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Gemäß § 63 Abs 2 S 1 SGG iVm § 180 S 2 ZPO gilt (Fiktion) das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist am 10.11.2018 und lief am 10.12.2018 ab (§ 64 Abs 1, Abs 2 S 1 und Abs 3 SGG). Der Kläger hat innerhalb der Frist zwar einen rechtzeitigen Antrag auf PKH gestellt, jedoch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Allein die Einreichung eines Bescheids über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII ersetzt die Abgabe des Formulars nicht (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2007 - B 1 KR 6/07 BH - Juris RdNr 3). Die Vorlage des nicht formgerechten, weil nicht unterschriebenen Vordrucks am 20.12.2018 war verspätet. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich. Da somit PKH nicht zu bewilligen ist, hat der Kläger nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die mit Schreiben vom 28.11.2018 privatschriftlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen das Schreiben des Bevollmächtigten vom 4.1.2019 haben könnte, erfolgte es jedenfalls außerhalb der Frist des § 160a Abs 1 S 2 SGG.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12975646 |