Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 18.09.2018; Aktenzeichen S 23 AS 2182/17 WA) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 01.12.2020; Aktenzeichen L 15 AS 249/20 WA) |
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers, den V., die Richterin B. und den Richter B. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Gegenstand des Verfahrens ist eine erneute Wiederaufnahmeklage des Klägers betreffend Alg II vom 10.6.2008 bis 30.9.2008 (Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 6.11.2013 - S 23 AS 817/09; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.12.2016 - L 15 AS 478/13; Beschluss des BSG vom 3.8.2017 - B 14 AS 67/17 B). Das SG hatte die erste Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen (Gerichtsbescheid vom 18.9.2018 - S 23 AS 2182/17 WA). Das LSG hatte die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 12.8.2019 - L 15 AS 278/18). Den Antrag des Klägers auf PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des LSG hatte das BSG abgelehnt (Beschluss vom 7.5.2020 - B 4 AS 15/20 BH). Eine weitere Wiederaufnahmeklage hinsichtlich des Beschlusses des LSG vom 12.8.2019 (L 15 AS 278/18) hatte das Berufungsgericht durch Beschluss vom 25.6.2020 (L 15 AS 128/20 WA) als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeklage sei unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des SG vom 18.9.2018 entgegenstehe. Den Antrag des Klägers auf PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss hatte das BSG abgelehnt (Beschluss vom 8.9.2020 - B 4 AS 88/20 BH und B 4 AS 69/20 C).
Nunmehr beantragt der Kläger erneut PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.12.2020 (L 15 AS 249/20 WA), mit dem das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme der Verfahren L 15 AS 128/20 WA und L 15 AS 278/18 verworfen hat.
II
Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zugleich über die Befangenheitsgesuche sowie den Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Für den Sozialgerichtsprozess enthalten § 60 Abs 1 SGG iVm §§ 41 ff ZPO Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über rechtsmissbräuchliche und deshalb offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet (vgl BVerfG vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239, 252 f = NVwZ 2012, 1304; BVerfG vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua - BVerfGK 5, 269, 280 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 60 RdNr 10d mwN). Von einer Unzulässigkeit wegen Rechtsmissbrauchs ist ua dann auszugehen, wenn kein bzw nur ein von vornherein völlig ungeeigneter Ablehnungsgrund genannt wird (vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BSG vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - juris RdNr 16 mwN; Keller, aaO, § 60 RdNr 10b). So liegt der Fall hier. Insofern wird auf den Beschluss des Senats vom 7.5.2020 (B 4 AS 15/20 BH, B 4 AS 28/20 BH) verwiesen, in dem der Senat im Einzelnen dargelegt hat, dass dem Kläger in den dortigen Verfahren Akteneinsicht gewährt worden ist.
Auch in dem vorliegenden Verfahren sieht der Senat keine Veranlassung, mit einer Entscheidung weiter zuzuwarten. Durch die Übersendung der das vorliegende Verfahren betreffenden Gerichtsakte L 15 AS 249/20 WA wunschgemäß an Rechtsanwältin G. ist dem Kläger seit dem Eingang der Akte bei dieser am 9.4.2021 bis zu deren Rücksendung und Eingang beim BSG am 11.5.2021 die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt worden. Der Kläger trägt seit geraumer Zeit vor, sich beeinträchtigungs- und erkrankungsbedingt nicht mit den Verfahren befassen zu können bzw keine Akteneinsicht nehmen zu können. Dies wird jedoch durch die wiederholten, im Wesentlichen inhaltsgleichen ärztlichen Schreiben, zumeist von B., nicht ausreichend belegt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts sind keine Gründe für die Zulassung der Revision in diesem Verfahren ersichtlich.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI14533630 |