Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Zulässigkeit. Versäumung der Begründungsfrist. Ungewissheit über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nachholung der Begründung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses
Orientierungssatz
Hat ein Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nach § 160a Abs 1 S 2 SGG schuldlos versäumt, so kann auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachzuholen (§ 67 Abs 2 SGG). Dieses gilt ebenfalls für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG vom 20.10.1977 - 1 BA 55/77 = SozR 1500 § 164 Nr 9).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1, § 67 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 17.11.2008; Aktenzeichen L 9 AS 161/08) |
SG Gießen (Entscheidung vom 19.03.2008; Aktenzeichen S 25 AS 48/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen nach dem SGB II wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007. Der Kläger hat am 22.12.2008 für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.11.2008, das dem Kläger am 10.12.2008 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts L in G beantragt. Rechtsanwalt L hat am 9.1.2009 für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 30.1.2009 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete.
Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 15.4.2009 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss wurde dem Kläger am 23.4.2009 zugestellt. Eine Begründung der Beschwerde ist bis heute nicht eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Es mangelt an der fristgerechten Begründung der Beschwerde (§ 160a Abs 2 SGG). Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der nach form- und fristgerechter Einlegung am 10.2.2009 abgelaufenen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Hat ein Beschwerdeführer die Beschwerdefrist schuldlos versäumt, so kann auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachzuholen (§ 67 Abs 2 SGG). Dieses gilt ebenfalls für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (s BSG Beschluss vom 20.10.1977 - 1 BA 55/77, SozR 1500 § 164 Nr 9). Auch diese Frist hat der Kläger hier versäumt.
Das Hindernis - vorliegend: die einer form- und fristgerecht vorgelegten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entgegenstehende Ungewissheit über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - ist durch die Zustellung des Beschlusses des Senats vom 15.4.2009 an den Kläger am 23.4.2009 weggefallen. Damit endete die Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am Montag, dem 25.5.2009. Bis zum Ablauf der vorbezeichneten Frist ist weder ein entsprechender Antrag des Klägers beim Bundessozialgericht eingegangen noch die versäumte Prozesshandlung nachgeholt worden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger an der Einhaltung dieser Frist ohne Verschulden verhindert war. Zumindest die Rechtslage war dem Kläger bekannt. Er ist durch Schreiben des Senats vom 3.2.2009 - nach der Mandatsniederlegung seines bisherigen Prozessbevollmächtigten - darauf hingewiesen worden, dass auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde fristgebunden sei und die Begründung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen