Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Bewilligungsvoraussetzungen. Einreichen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist. Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Sonstige Bewilligungsvoraussetzungen
Orientierungssatz
Prozesskostenhilfe für ein durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegendes fristgebundenes Rechtsmittel (hier: für eine Nichtzulassungsbeschwerde) kann nicht bewilligt werden, wenn die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Vordruck) nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wird. Die Einreichung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ersetzt die Abgabe dieses Vordrucks nicht (vgl sinngemäß BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 = SozR 1750 § 117 Nr 1 und vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 = SozR 1750 § 117 Nr 3; BGH vom 4.7.2002 - IX ZB 221/02 = NJW 2002, 2793).
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, rund 7.500 Euro Krankengeld von der beklagten Krankenkasse gezahlt zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung ua ausgeführt, die Beklagte habe durch Zahlung an den Rechtsanwalt der Klägerin den Anspruch erfüllt. Nach dem Vorbringen der Klägerin habe diese dem Rechtsanwalt eine Blankovollmacht erteilt. Selbst wenn der Rechtsanwalt im Verhältnis zur Klägerin diese Vollmacht missbraucht haben sollte, sei doch die Beklagte durch gutgläubige Zahlung an den Bevollmächtigten von ihrer Leistungspflicht frei geworden, da sie erfüllt habe (Beschluss des LSG vom 11.6.2007). Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, abgelehnt, da die Klägerin innerhalb der am 12.7.2007 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) lediglich am 12.7.2007 ein PKH-Gesuch, nicht aber die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) eingereicht habe (Beschluss des BSG vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B).
Mit ihrer Eingabe (Eingang 13.8.2007) begehrt die Klägerin sinngemäß erneut PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss und beruft sich darauf, dem ersten PKH-Gesuch den Nachweis über den momentanen Bezug von Leistungen nach dem SGB II beigefügt zu haben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iS von § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO hat. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die hinreichende Erfolgsaussicht bereits deshalb fehlt, weil die Klägerin die Erklärung nach § 117 Abs 2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) eingereicht hat (vgl zum Grundsatz zB BSG SozR 1750 § 117 Nr 1; Nr 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BGH NJW 2000, 3344; BFH/NV 2005, 2233 mwN), die Einreichung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die Abgabe des Vordrucks nicht ersetzt (vgl sinngemäß bereits zum früheren Recht BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH NJW 2002, 2793) und insoweit Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gefehlt haben (vgl § 67 SGG; s auch BSG, Beschluss vom 2.2.2006 - B 9a V 46/05 B -, RdNr 3; BGH NJW 2002, 2180 f; BFH/NV 2005, 2233 f).
Jedenfalls liegt sowohl nach dem Akteninhalt als auch bei Würdigung des Vorbringens der Klägerin bei der gebotenen summarischen Betrachtung keiner der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Gründe (grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler) dafür vor, die Revision gegen den LSG-Beschluss zuzulassen.
Fundstellen