Verfahrensgang
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022 (B 5 R 112/22 AR) wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Bayerische LSG hat den Antrag des Klägers vom 10.1.2022 auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 19 R 503/21 B, das seine Beschwerde gegen eine Beweisanordnung des SG Nürnberg im Rechtsstreit über eine Rente wegen Erwerbsminderung betraf, mit Beschluss vom 24.8.2022 als nicht statthaft und deshalb als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 5.10.2022 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24.10.2022 (B 5 R 112/22 AR) schon deshalb als unzulässig verworfen, weil der Kläger den Vertretungszwang in Verfahren vor dem BSG nicht beachtet hat. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 31.10.2022 zugestellt worden.
Der Kläger hat mit Telefax vom 2.11.2022 "Klage und Beschwerde" ua gegen die Entscheidung vom 24.10.2022 erhoben. Sie sei eine Diskriminierung und Verachtung seines Gesundheitszustands; das gelte auch für die Ausführungen über die Anwaltspflicht. Mit Telefax vom 6.11.2022 hat er das Schreiben vom 2.11.2022 wiederholt und um einige Anlagen ergänzt. Diese Anlagen enthalten E-Mail-Korrespondenzen mit mehreren Rechtsanwälten aus den Jahren 2018 und 2019 zu Problemen mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II und mit dem Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung.
II
1. Der Rechtsbehelf des Klägers kann keinen Erfolg haben. Er muss als unzulässig verworfen werden. Der Kläger hat - wiederum - den Vertretungszwang in Verfahren vor dem BSG missachtet (vgl § 73 Abs 4 SGG). Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten hat der Senat den Kläger bereits mehrfach hingewiesen (vgl zB Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 2.12.2020 - 1 BvR 2527/20; s auch Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 R 1/22 S - juris). Er wiederholt den Hinweis hier erneut. Das Vertretungserfordernis gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen in Verfahren, die vor dem BSG dem Vertretungszwang unterfallen (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f).
2. Soweit die Ausführungen des Klägers und die dem Telefax vom 6.11.2022 ergänzend beigefügten Anlagen als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren vor dem BSG zu verstehen sein sollten, kann auch dieses Begehren keinen Erfolg haben. Mit der Vorlage der E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen Rechtsanwälten aus den Jahren 2018/2019 zu gänzlich anderen Fragen hat der Kläger nicht belegt, dass sich für das hier geführte Verfahren ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht finden lassen konnte (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO).
3. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15523902 |