Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde zum BSG. Wirksame Einlegung. Zugelassene Prozessbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde zum BSG kann nur wirksam durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden.
Normenkette
SGG §§ 67, 73 Abs. 4, § 160a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3, § 202; ZPO § 114
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 25.04.2018; Aktenzeichen S 25 R 993/17) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 13.11.2018; Aktenzeichen L 1 R 271/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Durch Urteil vom 13.11.2018 hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG München vom 25.4.2018 bestätigt und den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Gegen das Vorgehen des LSG hat sich die Klägerin mit mehreren Schreiben - gerichtet an das LSG - gewandt. Dieses hat die Schriftsätze als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil gewertet und zur Bearbeitung an das BSG weitergeleitet. Nach Hinweis des BSG auf diesen Umstand hat die Klägerin am 12.12.2018 erklärt, das BSG nicht "beauftragt" zu haben; der Schriftverkehr sei nicht von ihr veranlasst. Auf Nachfrage des Senats hat sie dann mit Schreiben vom 28.12.2018 mitgeteilt, dass das Verfahren vor dem BSG erledigt sei. Dementsprechend ist das Verfahren am 28.12.2018 ausgetragen worden. Auf ihre Nachfrage vom 11.1.2019 ist ihr dieses Vorgehen bestätigt und auf ihren Wunsch die Adresse des EGMR mitgeteilt worden. Durch Schreiben vom 11.6.2019 - eingegangen am 10.6.2019 - hat sie sich dann erneut an das BSG gewandt, dieses Mal mit einem Auskunftsersuchen nach der DSGVO, und am 30.7.2020 mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Bayerischen LSG sowie alle Richter der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit, die in den von ihr geführten Rechtsstreiten tätig geworden sind. Zugleich führt sie unter dem Aktenzeichen des eingangs benannten Berufungsurteils und zu den Aktenzeichen L 6 R 227/20 ER, L 6 R 384/20 B ER und L 6 R 385/20 aus, kein faires Verfahren erhalten zu haben. Auf den Hinweis, dass das BSG nicht in Dienstaufsichtsangelegenheiten der Landesjustiz tätig werden dürfe, hat sie - nun allerdings ausschließlich unter Bezug auf das Aktenzeichen L 1 R 271/18 - die "Zulassung ohne Rechtsbeistand beantragt - Beschwerdeantrag". Prozesskostenhilfe hat sie nicht begehrt und auch das Formblatt zur Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übersandt.
II
Das Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.
Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin ebenso wie auf die Frist zur Einlegung der Beschwerde beim BSG bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 13.11.2018 ausdrücklich hingewiesen worden. Zwar hat sie die Beschwerdefrist nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG mit ihren ersten Schreiben an das LSG gewahrt. Das Urteil ist ihr am 23.11.2018 zugestellt worden und sie hat sich erstmals mit Schreiben vom selben Tag an das LSG gewandt, eingegangen beim BSG am 7.12.2018. Diese Beschwerde hat sie jedoch wie dargelegt zurückgenommen. Im Übrigen wäre die erste Beschwerde auch schon deswegen unzulässig gewesen, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden war (zur Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN). Einen Prozesskostenhilfeantrag hatte die Klägerin nicht gestellt.
Die wiederholte Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2020 ist nach der Zustellung des Urteils am 23.11.2018 verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist iS des § 67 SGG sind nicht ersichtlich.
Unabhängig davon, dass die Klägerin auch im zweiten Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, wären die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung von vornherein nicht erfüllt. Eines entsprechenden Hinweises im Rahmen der Fürsorgepflicht des Gerichts (vgl hierzu nur BSG Beschluss vom 13.5.2020 - B 13 R 35/20 B - juris RdNr 11) hat es daher nicht bedurft. Denn das PKH-Ersuchen konnte schon wegen der Verfristung der Beschwerde keine Erfolgsaussicht iS des § 202 SGG iVm § 114 ZPO haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14351459 |