Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.10.2018; Aktenzeichen L 12 R 61/18)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 27.02.2018; Aktenzeichen S 5 R 156/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 5.11.2018 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2018 mit einem am 29.11.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 5.2.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 24.1.2019 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 5.2.2019 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13004235

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