Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Frist. Zugelassener Prozessbevollmächtigter. Begründung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine zum BSG erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 09.11.2018; Aktenzeichen L 1 R 242/18)

SG Hannover (Entscheidung vom 09.05.2018; Aktenzeichen S 13 R 320/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 13.11.2018 zugestellten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9.11.2018 mit einem am 29.11.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2018 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 14.2.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

Mit Schriftsatz vom 29.1.2019 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 4.2.2019 unterrichtet worden.

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten (und am 14.2.2019 abgelaufenen) Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12975670

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