Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.12.2017; Aktenzeichen L 9 AL 7/16)

SG Duisburg (Entscheidung vom 21.10.2015; Aktenzeichen S 33 AL 245/14)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.05.2019; Aktenzeichen B 14 AS 23/19 B)

BSG (Beschluss vom 29.04.2019; Aktenzeichen B 14 AS 10/19 C)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH beantragt und die Bewilligungsentscheidung ist ihm persönlich am 13.12.2018 zugestellt worden. Er hat beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 9.1.2019 Beschwerde eingelegt. Die Begründung erfolgte am 14.2.2019.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 13.2.2019 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13004232

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