Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 19.02.2019; Aktenzeichen B 14 AS 23/19 B)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.12.2017; Aktenzeichen L 9 AL 7/16)

SG Duisburg (Entscheidung vom 21.10.2015; Aktenzeichen S 33 AL 245/14)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.05.2019; Aktenzeichen B 14 AS 23/19 B)

 

Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Klägers wird das Beschwerdeverfahren B 14 AS 23/19 B gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 fortgeführt.

 

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers ist zulässig und begründet. Der Senat hilft ihr ab und führt das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fort (§ 178a Abs 5 Satz 1 SGG).

Entgegen den Gründen des die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Senats vom 19.2.2019 - B 14 AS 23/19 B - ist die vom Senat nicht berücksichtigte Begründung der Beschwerde fristgemäß vorgelegt worden. Ihre Nichtberücksichtigung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde stellt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör dar.

Die Beschwerdebegründung ging am 14.2.2019 beim BSG und damit anders als vom Senat seinem Beschluss zugrunde gelegt innerhalb der am selben Tag endenden Zwei-Monats-Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ein. Denn die für den Verwerfungsbeschluss des Senats maßgebliche Angabe des Zustelldatums auf der in der BSG-Akte enthaltenen Zustellungsurkunde war falsch. Anders als dort beurkundet war der die Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG vorliegend auslösende PKH-Bewilligungsbeschluss des Senats vom 6.12.2018 - B 14 AS 32/18 BH - dem Kläger nicht bereits am 13.12.2018, sondern erst am 14.12.2018 zugestellt worden. Dies ist vom Kläger mit der Anhörungsrüge geltend und glaubhaft gemacht worden und hat sich auf die Nachfrage des Senats bei der Deutsche Post AG bestätigt.

Die Entscheidung über die Anhörungsrüge (vgl BSG vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 ff; BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 8-9) erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

Über Kosten des Anhörungsrügeverfahrens ist nicht gesondert zu entscheiden, nachdem die Anhörungsrüge zur Fortführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde führt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13175092

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge