Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 70.
Das SG hat den Beklagten verurteilt, beim Kläger einen GdB von 70 festzustellen(Gerichtsbescheid vom 11.4.2022) . Das LSG hat die auf Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mindestens 80 gerichtete Berufung des Klägers mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Der Kläger habe in der ersten Instanz seinen Klageantrag auf die Feststellung eines GdB von 70 begrenzt; dem habe das SG in vollem Umfang stattgegeben. Bei der Anhebung des GdB auf den geforderten Mindestwert fehle es an einer fortbestehenden Beschwer. Ein erstinstanzlicher Klageantrag auf einen höheren GdB als 70 lasse sich dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen (Urteil vom 21.7.2023 ).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft seinen Klageantrag verkannt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) , müssen zur Bezeichnung dieses Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Daran fehlt es hier.
Der Kläger rügt, das LSG habe verfahrensfehlerhaft seinem auf Feststellung eines GdB "von mindestens 70" gerichteten Klageantrag im erstinstanzlichen Verfahren kein Klagebegehren auf Feststellung eines höheren als des vom SG zugesprochenen GdB von 70 entnommen. Das LSG habe seine Berufung daher nicht mangels Beschwer als unzulässig verwerfen dürfen.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des BSG ist auch im Schwerbehindertenrecht bei der Auslegung eines Prozessantrags nach den allgemeinen Auslegungsregeln der wirkliche Wille des Prozessführenden maßgebend, soweit er sich aus Umständen ergibt, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind. Bietet der gestellte Klageantrag Raum und Anlass für eine Auslegung, darf das Tatsachengericht die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht nicht verkürzen, indem es die nach § 123 SGG dann gebotene Auslegung unterlässt. Das gilt insbesondere auch für einen Antrag auf Feststellung eines Mindest-GdB(BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 SB 2/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 4 RdNr 15 ff mwN).
Der Kläger bezeichnet in seiner Beschwerdebegründung bereits keine Verfahrensnorm, gegen die das LSG verstoßen haben soll(vgl hierzu Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160a RdNr 93) . Sofern er mit seiner Beschwerde eine Verkennung des Streitgegenstands und damit eine Verletzung von § 123 SGG bei der Auslegung des auf Feststellung eines Mindest-GdB gerichteten Klageantrags rügen will, setzt dies nach dem Vorstehenden die nähere Bezeichnung der Umstände voraus, aus denen für das Gericht und die anderen Beteiligten der auf Feststellung eines höheren GdB gerichtete Wille erkennbar war.
Diese Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht. Der Kläger ist der Ansicht, sein auf Feststellung eines höheren GdB gerichtete Wille ergebe sich schon aus der mit der Klage beantragten Feststellung eines GdB von "mindestens 70" als solcher. Damit bezeichnet er aber keine Verletzung von § 123 SGG durch das LSG. Denn er versäumt es, für das Gericht und die Beteiligten erkennbare Umstände zu benennen, die eine andere Auslegung des Klageantrags geboten hätten, als sie das LSG letztlich vorgenommen hat(vglBSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 SB 2/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 4 RdNr 12 f;BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 14 AS 86/18 B - juris RdNr 5 ) . Allein die Darstellung der eigenen, abweichenden Rechtsmeinung reicht insoweit nicht.
Will der Kläger seine Beschwerde darauf stützen, das LSG hätte kein Prozessurteil erlassen dürfen, sondern eine Sachentscheidung treffen müssen, hätte er dies darlegen müssen. Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung - wie aufgezeigt - aber nicht.
Unabhängig davon fehlt es auch an der Darlegung, warum das LSG dem Kläger auf der Grundlage der - insoweit schon nicht mitgeteilten - Feststellungen des LSG überhaupt einen höheren GdB als 70 hätte zusprechen können. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich die hierfür maßgeblichen Feststellungen selbst aus der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen(vgl stRspr; zBBSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN) .
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(vgl§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2,§ 169 Satz 2 und 3 SGG ) .
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 SGG . |
|
Kaltenstein |
B. Schmidt |
Röhl |
Fundstellen
Dokument-Index HI16322324 |