Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.03.2017; Aktenzeichen L 1 AL 32/16)

SG Trier (Entscheidung vom 14.04.2016; Aktenzeichen S 1 AL 66/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie macht geltend, ein vom LSG berücksichtigtes Urteil des BSG zur Heranziehung von Auslandsverdiensten bei der Alg-Bemessung sei auf ihren Fall nicht anwendbar und der Rechtsstreit dem EuGH vorzulegen. Doch ist - abgesehen von einer fehlenden zusammenhängenden Schilderung des Sach- und Streitstandes - ihrem Vorbringen schon keine bestimmte Rechtsfrage, die klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein könnte, zu entnehmen. Auch Ausführungen zur Breitenwirkung fehlen vollständig.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10970256

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