Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 22.06.2017; Aktenzeichen L 7 AS 449/16)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.04.2016; Aktenzeichen S 26 AS 528/14)

 

Tenor

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 14 AS 347/17 B, B 14 AS 348/17 B und B 14 AS 349/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 AS 347/17 B.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2017 - L 7 AS 449/16 - sowie vom 19. Juni 2017 - L 7 AS 450/16 und L 7 AS 452/16 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 29.8.2017 beim LSG eingelegten und an das BSG weitergeleiteten Beschwerden, mit denen sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen wendet, sind als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin persönlich an das LSG gerichteten Schreiben entsprechen nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11295190

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