Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Einlegung. Bundessozialgericht. Zugelassener Prozessbevollmächtigter
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 113 Abs. 1, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 31.01.2017; Aktenzeichen L 3 AS 545/15) |
SG Speyer (Entscheidung vom 30.09.2015; Aktenzeichen S 16 AS 348/15) |
Tenor
Die Verfahren B 14 AS 98/17 B und B 14 AS 99/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 98/17 B.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit den von den Klägern persönlich mit Schreiben vom 6.3.2017 sinngemäß eingelegten Beschwerden, die der Senat nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, wenden sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in den eingangs genannten Entscheidungen des LSG. Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf sind die Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Das von den Klägern persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10876535 |
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