Verfahrensgang
Tenor
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2024 - B 5 R 46/24 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 1.8.2024( B 5 R 46/24 AR), dem Kläger zugestellt am 4.9.2024, hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen LSG vom 6.6.2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten und am 10.9.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.9.2024, mit dem er eine nochmalige Entscheidung über seine Beschwerde gegen den LSG-Beschluss begehrt.
II
1. Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss vom 1.8.2024 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen(§ 178a Abs 4 Satz 1 ,§ 169 Satz 2 und 3 SGG ) . Es kann offenbleiben, ob es als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004(BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Jedenfalls hat der Kläger innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden Frist von zwei Wochen(§ 178a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ) keine Gehörsverletzung iS des § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG dargelegt(§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG ) . Ebenso wenig ist nachvollziehbar dargetan, inwiefern der Senatsbeschluss vom 1.8.2024 offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte(vgl zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung zBBSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4 ) .
Ungeachtet dessen hat der Kläger weiterhin nicht beachtet, dass sich die Beteiligten in Verfahren vor dem BSG, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen(§ 73 Abs 4 SGG ) . Der gesetzlich angeordnete Vertretungszwang betrifft auch Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen sind(vgl zBBSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f) . Falls der Kläger erneut Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss einlegen will, wäre eine solche Beschwerde schon wegen der Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG sowie einer entsprechenden Anwendung des§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar(vgl§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG ) . Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vglBSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f) .
Fundstellen
Dokument-Index HI16650928 |