Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
Zur Frage der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei Beweisnot über die Todesursache.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 24.10.1988; Aktenzeichen L 1 U 99/88) |
Gründe
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, Hinterbliebenenleistungen aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes zu erhalten, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 22. Januar 1987, Widerspruchsbescheid vom 22. September 1987, Urteile des Sozialgerichts -SG- vom 31. Mai 1988 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 24. Oktober 1988). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen und dem Tod des Versicherten im Rechtssinne nicht bestehe.
Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Ihre Beweisnot über die Todesursache ihres Ehemannes beruhe darauf, daß die Beklagte aufgrund ihrer medizinischen Sachkenntnis rechtzeitig die Obduktion zur Feststellung der Todesursache hätte veranlassen müssen; bei dieser Sachlage sei die Beweislast umzukehren und müsse zu Lasten des Beteiligten gehen, der den Beweisnotstand hätte verhindern können und müssen. Da ferner letztlich ungeklärt sei, ob der Tod des Versicherten auf einer Unfallfolge - dem Anfallsleiden - oder einem unfallunabhängigen Herzinfarkt beruhe, bedürfe es revisionsgerichtlicher Stellungnahme, ob der Anspruchsteller damit zu belasten sei, die unfallunabhängige Todesursache ausschließen zu müssen. Schließlich sei revisionsrechtlich die Frage zu klären, ob ein Umstand, der für einen Verletzungserfolg allein ursächlich gewesen sein könne, in Fällen alternativer Kausalität als bloße irrelevante Gelegenheitsursache behandelt werden könne.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Eine Rechtsfrage hat ua nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Das LSG hat in seinem Urteil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß die ärztlicherseits unmittelbar nach dem Tod festgestellte Diagnose eines Re-Infarktes richtig gewesen sei. Selbst wenn der Tod des Versicherten während eines der bei ihm häufig auftretenden Anfälle erfolgt sei, so habe doch die mit einem derartigen Anfall einhergehende körperliche Ausnahmesituation nicht wesentlich zu dem Tod durch Herzinfarkt beigetragen. Auch ohne eine Exhumierung und Sektion sei der ursächliche Zusammenhang zwischen Unfallfolgen und Tod zu verneinen, so daß es auf die Frage der Rechtsfolgen bei schuldhaft unterlassenen Ermittlungen, die zugunsten des Versicherten die Beweissituation hätten verbessern können, nicht ankomme.
Von diesen tatsächlichen Feststellungen ausgehend käme es in einem Revisionsverfahren auf die von der Klägerin angeführten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht an. Diese Fragen sind daher nicht klärungsbedürftig und deshalb auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.
Ob das Beweisergebnis des LSG zutreffend ist, hat der Senat im Beschwerdeverfahren nicht nachzuprüfen, da eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG als Verfahrensfehler nicht gerügt werden kann (s § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen