Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.01.1990)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1990 wird verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger rügt als wesentlichen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), das Landessozialgericht habe zu Unrecht sein Urteil vom 24. Januar 1990 in der Streitsache L 11 Ka 72/89 berücksichtigt, weil es nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen sei. Weiterhin sei das LSG von einer Entziehung der Kassenzulassung ausgegangen, obwohl der Entziehungsbescheid noch nicht bestandskräftig gewesen sei.

Die Verfahrensmängel sind nicht ordnungsgemäß gerügt. Der Kläger läßt außer acht, daß die Bezugnahme auf ein anderes Urteil im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten ist, während die Entscheidungsgründe darauf abstellen, daß dem Kläger die Kassenarztzulassung durch die Zulassungs-instanzen rechtmäßig entzogen worden sei, weil er seine kassenärztlichen Pflichten dadurch gröblich verletzt habe, daß er entgegen der Verpflichtung, seine kassenärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben (§ 5 Nr 7 EKV-Ä; § 32 Abs 1 ZOÄ), einen nicht approbierten und zugelassenen Arzt beschäftigt habe. Mit der Bezugnahme auf den EKV-Ä bringt das LSG erkennbar zum Ausdruck, daß der Kläger auch gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen habe. Dies ergibt sich auch aus dem angefochtenen Beschluß der Beklagten, den das LSG für rechtmäßig hält. Die sachliche Richtigkeit der Entscheidungsgründe kann jedoch mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden.

2. Für grundsätzlich iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hält der Kläger die Rechtsfragen, ob der Widerruf der Ersatzkassen-beteiligung bereits vor einer bestandskräftigen Entziehung der Kassenzulassung zulässig sei und ob er sich gemäß Art 66 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) hinsichtlich des Fortbestandes seiner Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung auf Art 2 § 6 des Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes (KVWG) vom 28. Dezember 1976 (BGBl I S 3871) berufen könne, weil er am 1. Januar 1977 die Zulassung als Kassenarzt und die Beteiligung als Vertragsarzt besessen habe.

Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) dargelegt worden. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage ua nur dann, wenn sie klärungsfähig ist. Das Revisionsgericht muß nach und aufgrund einer Zulassung der Revision in der Lage sein, über die nach Meinung des Beschwerdeführers grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden, weil nur unter dieser Voraussetzung die angestrebte Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 S 36 und Nr 53 S 55). Dies hat der Beschwerdeführer im einzelnen darzulegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48).

Das Beschwerdevorbringen des Klägers läßt nicht erkennen, daß über die von ihm aufgezeigten Rechtsfragen nach einer Zulassung der Revision höchstrichterlich entschieden werden könnte. Das gilt zunächst für die Frage, ob die Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung bereits vor einer bestandskräftigen Entziehung der Kassenzulassung widerrufen werden darf. Insofern ist zu berücksichtigen, daß die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1990 – L 11 Ka 72/89 – betreffend die Entziehung der Zulassung zur Kassenärztlichen Praxis durch Beschluß des Senats vom 12. Juli 1990 – 6 BKa 23/90 – verworfen worden und damit die Entziehung der Kassenzulassung bestandskräftig geworden ist. Dazu, daß dessen ungeachtet die vom Kläger aufgezeigte Rechtsfrage noch klärungsfähig sein könnte, ist seiner Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Möglichkeit einer Berufung auf Art 2 § 6 KVWG gemäß Art 66 GRG. Der Kläger hat eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) erhoben. In deren Rahmen ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes regelmäßig auf der Grundlage des zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebenden Rechts zu prüfen. Letzte Verwaltungsentscheidung ist hier der Beschluß der Beklagten vom 30. November 1988. Zu diesem Zeitpunkt haben § 95 Abs 8 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und die dazu erlassene Überleitungsvorschrift des Art 66 GRG noch nicht gegolten. Daß und aus welchen Gründen gleichwohl nach einer Zulassung der Revision über Rechtsfragen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften entschieden werden könnte und müßte, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nach alledem mangels formgerechter Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174229

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