Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Das Landessozialgericht (LSG) hat in dem angefochtenen Urteil vom 16. Dezember 1998 ausgeführt, die Klägerin sei gemäß § 128 Abs 1 AFG verpflichtet, der Beklagten das dem ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin A. … S. … gezahlte Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 66.651,30 DM zu erstatten. Diese Erstattung stelle keine unzumutbare Belastung für die Klägerin iS des § 128 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG dar.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend. Das LSG habe zwei Rechtsfragen entschieden. Zum einen könne eine unzumutbare Belastung iS des § 128 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG nur dann angenommen werden, wenn durch die Erstattungspflicht ein weiterer Personalabbau drohe, der im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten und im Hinblick auf die bisher erledigten Aufgaben ins Gewicht falle. Zum anderen habe das LSG zumindest mittelbar entschieden, daß es für den Wegfall der Erstattungspflicht wegen Unzumutbarkeit notwendig sei, konkret diejenigen Arbeitsplätze zu bezeichnen, die bei Erfüllung der Erstattungspflicht wegfallen würden. Beide bezeichneten Rechtsfragen seien entscheidungserheblich. Würde das Bundessozialgericht (BSG) die Frage der Erheblichkeit des drohenden Personalabbaus anders als das LSG beurteilen, so müßte der Klage angesichts der Auskünfte des Oberkreisdirektors des Kreises R. … … vom 19. Juli 1995 und des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 17. September 1996 stattgegeben werden, da aufgrund dieser Auskünfte feststehe, daß jedenfalls weitere Arbeitsplätze gefährdet seien. Würde das BSG die Frage der Konkretisierung der Gefährdung von Arbeitsplätzen anders beurteilen als das LSG, dann bedürfte es nicht der vom LSG verlangten konkreten Benennung einzelner Arbeitsplätze. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß das LSG nicht hinreichend gewürdigt habe, daß eine solche konkrete Benennung bei einer Kommune nicht möglich sei. Soweit ersichtlich habe das BSG noch keine Entscheidung über die aufgeworfenen Rechtsfragen getroffen. Diese seien auch klärungsbedürftig, weil allein in Nordrhein-Westfalen derzeit noch rund 98 Klageverfahren sowie 23 Widerspruchsverfahren anhängig seien.
Entscheidungsgründe
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdeführer müssen daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nrn 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Ein Beschwerdeführer muß mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar hat die Klägerin Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend klar formuliert. Allerdings fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der Rechtsfragen.
Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31; BFHE 105, 335, 336). Über die aufgeworfenen Rechtsfragen müßte das Revisionsgericht also – in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit – konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 39 und 53 und § 160a Nr 31; BVerwG Buchholz 310 § 75 VwGO Nr 11; BFHE 96, 41, 44). Dies erfordert, daß der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Voraussetzungen ist schon deshalb nicht genügt, weil von der Klägerin nicht einmal der entscheidungserhebliche Sachverhalt in ausreichender Weise dargeboten wird. Aufgabe der Revisionsinstanz ist es jedoch nicht, sich den für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Sachverhalt selbst aus dem Urteil des LSG bzw den Leistungsakten herauszusuchen. Die Wiedergabe des der Entscheidung des LSG zugrunde- liegenden Sachverhalts ist deshalb Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.
Hinzu kommt, daß die Beschwerdebegründung auch hinsichtlich der Bezeichnung des Streitgegenstandes unzureichend ist. Die Klägerin hat in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren B 7 AL 30/99 B im Rahmen der Beschwerdebegründung wesentliche Sachverhaltselemente aus dem parallel gelagerten Verfahren B 7 AL 22/99 B übernommen und sich auf eine Arbeitnehmerin M. … (richtig: A. … S. …), eine Erstattungsforderung in Höhe von 12.452,61 DM (richtig: 66.651,30 DM) und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen – S 4 Ar 159/95 – (richtig: S 4 Ar 168/95) bezogen, das die Stadt R. … … betrifft. Wie das BSG entschieden hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26), ist als Mindestmaß für den Vortrag im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu fordern, daß nicht die Beschwerdebegründung aus einem anderen Verfahren (in Form eines Textbausteines) wortgleich ohne Anpassung an die Besonderheiten des jeweiligen Falles übernommen wird. Insoweit reicht es auch nicht aus, daß sich die Klägerin hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Erstattungsforderung gemäß § 128 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG für sie eine unzumutbare Belastung darstelle, lediglich auf Auskünfte des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes und des Oberkreisdirektors R. … bezieht, ohne deren Inhalt im einzelnen anzugeben. Aus der bloßen Behauptung, daß aufgrund dieser Auskünfte feststehe, daß jedenfalls weitere Arbeitsplätze gefährdet seien, läßt sich für den Senat – ohne weiteres Aktenstudium – nicht erkennen, inwieweit die Unzumutbarkeit für die Klägerin näher konkretisiert worden ist.
Daß die Entscheidung des LSG, wie die Beschwerdeführerin offenbar meint, ggf in der Sache unrichtig ist, vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen; denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Entspricht die Begründung der Beschwerde sonach nicht den gesetzlichen Anforderungen, muß die Beschwerde – ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter – in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; vgl auch BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen