Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.12.2022; Aktenzeichen L 11 KR 264/21) |
SG Köln (Entscheidung vom 15.03.2021; Aktenzeichen S 9 KR 1718/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Kostenübernahme einer privatärztlichen ambulanten Behandlung bei einem Facharzt für Umweltmedizin bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer am 16.3.2023 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen privatschriftlichen Beschwerde wendet sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.12.2022, das ihr am 11.1.2023 zugestellt worden ist.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfe-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Die Klägerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) ist die Klägerin auch ordnungsgemäß durch die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist schon deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Schlegel |
Bockholdt |
Geiger |
Fundstellen
Dokument-Index HI15744996 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen