Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 17.03.2023; Aktenzeichen L 9 AS 417/22)

Hessisches LSG (Urteil vom 17.03.2023; Aktenzeichen L 9 AS 371/22)

Hessisches LSG (Urteil vom 17.03.2023; Aktenzeichen L 9 AS 370/22)

Hessisches LSG (Urteil vom 17.03.2023; Aktenzeichen L 9 AS 351/22)

SG Wiesbaden (Gerichtsbescheid vom 31.08.2022; Aktenzeichen S 12 AS 322/22)

SG Wiesbaden (Entscheidung vom 18.07.2022; Aktenzeichen S 12 AS 280/22)

SG Wiesbaden (Gerichtsbescheid vom 13.07.2022; Aktenzeichen S 12 AS 302/22)

SG Wiesbaden (Gerichtsbescheid vom 13.07.2022; Aktenzeichen S 12 AS 264/22)

 

Tenor

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 169/23 BH bis B 4 AS 172/23 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 169/23 BH(§ 113 Abs 1 SGG) .

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 2023 - L 9 AS 351/22, L 9 AS 370/22, L 9 AS 371/22 und L 9 AS 417/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 23.5.2023 beim BSG eingegangenen sinngemäßen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen. Die Entscheidungen sind am 16.6.2023 öffentlich zugestellt worden, dem Kläger aber bereits vor dem 22.5.2023 tatsächlich zugegangen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat bisher keine Erklärung vorgelegt.

Das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Weil die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die von dem Kläger persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger berechtigt sein könnte, als Bevollmächtigter vor dem BSG aufzutreten, auch wenn er sich selbst als "öffentlich vereidigter Rechtslehrer" bezeichnet. Nach § 73 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 1 SGG ist vertretungsbefugt nur ein Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Söhngen

Burkiczak

Harich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15946103

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